1.2. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Beklagten eine Frist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 7). Innert erstreckter Frist stellte die Beklagte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ein Sistierungsbegehren, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort (act. 10). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde der Antrag der Beklagten auf Sistierung des Prozesses abgewiesen und die mit Verfügung vom 21. März 2023 angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort erstreckt (act. 13).