{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n7.1. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten\nim Endentscheid. Die Gerichtsgebühr bemisst sich vorab nach dem Streitwert,\ndem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV\nOG). Der Streitwert bemisst sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO).\nDer Streitwert wurde vom Kläger mit Fr. 211'503.60 beziffert (act. 2). Bei diesem\nStreitwert beträgt die Grundgebühr rund Fr. 13'100.–. Wenngleich der Prozess\naufwändig geführt wurde, rechtfertigt sich keine Erhöhung (§ 4 Abs. 2 GebV OG),\ndenn diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass im parallel geführten Verfahren (AN230001-C) ebenfalls eine Gerichtsgebühr erhoben wird.\n\n7.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Der Kläger unterliegt mit\nder Klage vollständig, weshalb ihm die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.\n\n7.3. Zu den Prozesskosten zählt auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1\nlit. b ZPO). Beim gegebenen Streitwert beträgt die ordentliche Parteientschädigung gerundet Fr. 16'302.60 (zuzüglich der verlangten Mehrwertsteuer). Sie ist\nmit der Erstattung der Klageantwort grundsätzlich verdient und deckt die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 4 i.V.m. § 11 AnwGebV). Zu berücksichtigen ist indes, dass die Rechtsvertretung der Beklagten auch in parallel geführten\nProzessen in derselben Sache auftrat, wo sich im Wesentlichen dieselben Tat-\n- 55 -\n\nund Rechtsfragen stellten. Daraus ergibt sich eine Reduktion der Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 15'000.– (vgl. § 8 AnwGebV).\n\n7.4. Der Kläger ist demnach verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'100.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.\n\n3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von\nder klagenden Partei geleisteten Vorschuss bezogen.\n\n4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine reduzierte\nParteientschädigung von Fr. 15'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.\n\n6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht Zürich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis\nbeizulegen.\n\nBülach, 5. Juli 2024\n\nBEZIRKSGERICHT BÜLACH\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. R. Hohler MLaw N. Özcan-Kelmendi\n"}