{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n6.1. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Anordnung der Arbeitgeberin berechtigt und vom Arbeitnehmer zu befolgen ist, erfordert eine Interessensabwägung im Einzelfall. Je schwerer das betriebliche Interesse wiegt, desto eher\nmuss sich der Arbeitnehmer einen Eingriff in die kraft seiner Persönlichkeit geschützte Sphäre gefallen lassen. Weisungen, die in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers eingreifen, haben sich auf das betrieblich Notwendige zu beschränken.\nDas Persönlichkeitsrecht geniesst demnach keinen absoluten Schutz, denn mit\ndem Abschluss des Arbeitsvertrages begibt sich der Arbeitnehmer der freien Ausübung dieses Rechts, indem sie sich zur Integration in die Arbeitsorganisation und\ndazu verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgeber in guten Treuen zu\nwahren.\n- 50 -\n\n6.2. Beim Betrieb der Beklagten handelt es sich um eine Fluggesellschaft, die\nKurz- und Langstreckenflüge anbietet. Im Kontext mit der Covid-Pandemie galten\nfür die Beklagte strikte Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in diversen Ländern. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer mit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses freiwillig (teilweise) auf\ndie Ausübung seiner Persönlichkeitsrechte verzichtet und sich der (begrenzten)\nWeisungsgewalt der Arbeitgeberin unterstellt hat (VÖGELI GALLI, Covid-19-Impfung\nund Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsverhältnis, sui generis 2021, S. 107 ff.,\nS. 109 f. ; STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N 3 zu Art. 321d OR; BSK-\nOR I - PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N 1 zu Art. 321d OR). Somit geht mit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses als E._____ grundsätzlich ein jedenfalls teilweiser Verzicht auf die Ausübung von Persönlichkeitsrechten durch den Kläger einher.\n\n6.3. Die Beklagte hatte sich an die besonderen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Ausland mit ihren jeweiligen Impfvorschriften während der Pandemiesituation zu halten, um ihre Flüge sowohl auf Kurz- als auch Langstrecken anbieten zu können. Eine solche Einsatzplanung in der Pandemiesituation ist mit einer erheblichen Komplexität verbunden. Mit den diversen Flugarten wie Kettenflüge, Turnaround, Night-Stops und Stand-by Flügen war die Beklagte mit einer\ngrossen Herausforderungen konfrontiert. Die Beklagte musste die nationalen sowie lokalen Bestimmungen der Destinationen ihres Streckennetzes permanent\nbeobachten und überprüfen, ob ihr Personal diese im konkreten Fall einhalten\nkonnte. Die Testungen bei einer 3G-Einreiseregelung führten zu hohen Mehrkosten und vernichteten wertvolle Arbeitszeit, insbesondere auch bei mehrtägigen\nEinsätzen. Der administrative, wirtschaftliche Aufwand war für die Beklagte offensichtlich sehr hoch. Aufgrund der rasch ändernden Pandemiesituation herrschten\nUngewissheit und Unwägbarkeiten. Die Beklagte konnte nicht abschätzen, welche\nLänder für die Einreise eine Impfpflicht einführen werden, beispielsweise die USA.\nVor der Ankündigung des Impfobligatoriums Ende August 2021 waren lediglich\n60 % der E._____ und 35 % der CCM gegen Covid-19 geimpft. Ohne die Einführung des Impfobligatoriums drohte die Streichung von Flügen, da nicht genügend\neinsetzbares Personal für die jeweiligen Destinationen zur Verfügung standen. Mit\n- 51 -\n\nder geringen Anzahl des verfügbaren geimpften Personals war der Flugbetrieb\nder Beklagten ernstlich gefährdet. Wenngleich die meisten andern Fluggesellschaften von einem Impfobligatorium absahen, ist doch zu beachten, dass unterschiedlichen Strategien der weltweit agierenden Fluggesellschaften sich mit den\nunterschiedlichen Streckennetzen, Grössen und Impfbereitschaften des jeweiligen\nPersonals mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und operationellen Vorgehensweisen erklären lassen. Im Weiteren ist hinzuzufügen, dass während der\nPandemiesituation für jedes Land andere Regelungen (1G-, 2G- und 3G-Regelun-\ngen, Quarantänepflichten, etc.) galten.\n\n6.4. Unbestritten ist auch, dass die Übertragung des Covid-19-Virus von\nMensch zu Mensch allgemeinnotorisch ist (vgl. auch BGE 147 I 450 E. 3.3.1). Das\nAnsteckungsrisiko nimmt bei engeren, häufigeren sowie länger andauernden Kontakten zu. Im Flugbetrieb ist daher von einem höheren Ansteckungsrisiko auszugehen, indem die E._____ während den Reisen regelmässig Kontakt zu Menschen aus aller Welt sowie zu den CCM haben, welche regelmässig Kontakt zu\nden Flugpassagieren haben. Auch wenn die Covid-19-Impfung keine Ansteckung\nvon Drittpersonen verhindern konnte, verfolgen die Alternativen wie z.B. ein Coronatest nicht die gleichen Zwecke wie die Impfung. Während die Impfung unmittelbar vor einer Erkrankung schützen soll, stellt der Coronatest ein diagnostisches\nNachweisinstrument dar.\n\n6.5. Nebst der betrieblichen Notwendigkeit und der Schutzbedürftigkeit des Personals war auch die Schutzbedürftigkeit der Passagiere als hoch zu gewichten.\nDas Bedürfnis nach Schutz vor einer Ansteckung deckt sich mit der Pflicht der Beklagten als Arbeitgeberin zur Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren\nBetriebs, insbesondere der Vorschriften zum Gesundheitsschutz. Wohl war eine\nImpfflicht nicht Teil behördlicher Gesundheitsvorschriften, aber doch eine zweckmässige und verhältnismässige medizinische Vorsorgemassnahme zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten im Rahmen der Fürsorgepflicht\ndes Arbeitgebers (Art. 328 OR).\n- 52 -\n\n"}