{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\ndes Betriebs angemessen seien, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihr billigerweise zugemutet werden könne. Nach Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 82 Abs. 1 UVG sei die Arbeitgeberin\nverpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie zur Verhütung\nvon Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen seien. Sie hat im Weiteren die erforderlichen\nMassnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Gestützt auf Art. 342 Abs. 2 OR haben die Arbeitnehmer indessen einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin ihre Pflichten aus Art. 6\nArG erfüllt. Die nach Art. 6 ArG der Arbeitgeberin auferlegten Gesundheitsschutzpflichten seien in den Art. 2, 3 und 11 ff. ArGV 3 sowie in den Art. 3 bis 5 VUV\nkonkretisiert worden. Hingegen seien die Arbeitnehmer ihrerseits verpflichtet, die\nArbeitgeberin in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz\nzu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG, Art. 82 Abs. 2 und 3 UVG) und die Weisungen\nder Arbeitgeberin in Bezug auf den Gesundheitsschutz zu befolgen (Art. 19 ArGV\n3, Art. 11 VUV). Betreffend Güterabwägung zwischen Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz wird insbesondere erwähnt, dass im Kontext der Covid-19-Pande-\nmie besonders wichtig sei, dass die Arbeitgeberin als Folge davon die Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere, infizierte oder erkrankte Arbeitnehmer o-\nder Drittpersonen schützen müsse. Drittpersonen können beispielsweise Kunden,\nPassagiere, etc. sein, mit denen der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit Kontakt hat. Anderseits ist die Arbeitgeberin aus der Fürsorgepflicht\nnach Art. 328 OR auch verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen (Art.328 Abs. 1 OR). Schutzmassnahmen, wie das Tragen\neiner Gesichtsmaske, das (regelmässige) Testen oder eine Impfung, stellen einen\nmehr oder weniger starken Eingriff in die freie Persönlichkeitsentfaltung bzw. in\ndie körperliche Integrität des Arbeitnehmers dar. Die Arbeitgeberin hat beim Entscheid, welche Schutzmassnahmen sie ergreifen will, somit eine Interessensabwägung zu treffen. Dabei müssen Massnahmen dem Arbeitnehmer \"mit Rücksicht\nauf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise\n- 42 -\n\nzugemutet werden\" können. Daraus werde abgeleitet, dass der Arbeitnehmer Eingriffe in seine Persönlichkeit bei besonderen, überwiegenden Gegeninteressen\nder Arbeitgeberin hinnehmen müsse. Eine Persönlichkeitsverletzung liege somit\nnur dann vor, wenn der Eingriff in die Persönlichkeit weiter gehe, als es durch die\nZwecke des Arbeitsvertrags unbedingt geboten sei. Im Weiteren wird ausgeführt,\ndass das Weisungsrecht der Arbeitgeberin insbesondere durch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingeschränkt sei, sodass bei der Beurteilung der\nZulässigkeit einer Weisung stets eine Interessensabwägung im Einzelfall vorzunehmen sei. Gegenstück des Weisungsrechts sei die Befolgungspflicht durch den\nArbeitnehmer. Im Weiteren bilden die Fürsorgepflicht, die funktionale Bindung und\nhöherrangige Gestaltungsfaktoren die wichtigen Schranken des Weisungsrechts.\nAus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in Art. 321d Abs. 2 OR als\nSchranke des Weisungsrechts festgehalten sei, werde abgeleitet, dass die Arbeitgeberin bei der Ausübung ihres Weisungsrechts das Gebot der schonenden\nRechtsausübung sowie das Kriterium der Zumutbarkeit beachte. Im Weiteren wird\nfestgehalten, dass die Anordnung einer Impfung als betriebliche Gesundheitsschutzmassnahme einen gravierenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit\nder betroffenen Arbeitnehmer darstelle. Daher erfordere sie bei der Abwägung der\ngegenseitigen Interessen ein besonders gewichtiges Interesse der Arbeitgeberin.\nDas Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren Betriebs\nsei zur Legitimation einer betrieblichen Impfanordnung für sich allein genommen\nungenügend. Dabei verweist sie auf die Ausführungen des Bundesgerichts, welches zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit eine Prüfung verlange, \"wie hoch\nSchwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten seien, ob\ndie angeordnete Massnahmen geeignet seien, um die Verbreitung zu verhindern,\nund wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen\nder angeordneten Massnahme sei; dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft\nzu berücksichtigen\". Bei der Auswahl von Gesundheitsmassnahmen während einer Pandemie müsse die Arbeitgeberin auch den Grundsatz der Erforderlichkeit\nbeachten. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität des\nArbeitnehmers dürfe die Arbeitgeberin die Anordnung einer Impfung nur dort in\n- 43 -\n\n"}