{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n5.5.8. STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O.,\nN 15b zu Art. 328 OR) und wie auch Rudolph (RUDOLPH, Pandemie und Impfobligatorium für das Gesundheitspersonal - Dargestellt am Beispiel der Pandemischen Gruppe H1N1 2009 [\"Schweinegrippe\"], in ARV 2010 S. 1 ff.) anerkennen\ndemgegenüber das Weisungsrecht als genügende Rechtsgrundlage, um in einer\nakuten Pandemiesituation eine Impfverpflichtung für Ärzte und Pflegemitarbeitende mit direktem Kontakt zu gefährdeten Patientengruppen zu begründen. Dabei sei auch in einer Pandemiesituation stets eine sorgfältige Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung anhand einer Einzelfalloptik notwendig.\nAbzuwägen sei demnach das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmenden\nüber die eigene körperliche Integrität gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers\nan der Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren Betriebs, aber auch am\nSchutz von Mitarbeitenden und Patienten vor vermeidbaren Gesundheitsgefährdungen und an der Vermeidung potentieller Haftungsrisiken. Je mehr Fälle in einem Spital auftreten, je schwerwiegender die Symptome, je exponierter der Patientenkontakt, je zuverlässiger die Impfung und je geringer ihre Nebenwirkungen\nsind, umso eher wird das Arbeitgeberinteresse überwiegen und vice versa. Dabei\nnehmen die obengenannten Autoren konkret auf einen Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen Bezug, welches im Zusammenhang mit einer Hepatitis-B-Impfung\ndas Weisungsrecht gemäss Art. 321d OR als genügende Rechtsgrundlage erachtet habe (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N 15b zu Art. 328 OR, mit Hinweis auf Kantonsgericht St. Gallen, GVP 2006 Nr. 1, Entscheid vom 19. Oktober\n2006; weiter BGE 99 la 747, zur Zulässigkeit einer generellen Impfpflicht gegen\nDiphterie bei Kindern).\n\n5.5.9. LANGER LORENZ hält in einem Aufsatz in der Neuen Zürcher Zeitung (Ausgabe vom 19. April 2021, S. 19) fest, dass die Impfpflicht menschrechtskonform\nsei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe ein Impfobligatorium\ngrundsätzlich für zulässig gehalten. Das habe auch Folgen für die Debatte in der\nSchweiz. Verweigerten Eltern eine Impfung, so könnten sie gebüsst und das Kind\n- 38 -\n\nvom Kindergarten ausgeschlossen werden. Der EGMR habe denn auch auf den\nweiten Ermessensspielraum verwiesen, der den Mitgliedsstaaten in Gesundheitsfragen zustehe. Für die Beurteilung eines Impfobligatoriums sei der derzeitige\nWissensstand entscheidend, wonach \"Impfungen eines der erfolgreichsten und\nkosteneffektivsten Mittel zur Krankheitsbekämpfung seien\". Dieser Konsensus sei\nmassgeblich für die Beurteilung der Effektivität und der Risiken von Impfungen -\nwobei der Gerichtshof diese Risiken durchaus anerkennt und deshalb auch die\nWichtigkeit gesetzlicher Schadenersatzregelungen betont.\n\n5.5.10. MÜLLER BETTINA (MÜLLER BETTINA, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern\nim Hinblick auf das Epidemiegesetz, 2021, S. 39 – 68) hält fest, dass ein Impfobligatorium von einem Impfzwang abzugrenzen sei. Das Seco erachte einen Impfzwang auf Anordnung des Arbeitgebers selbst im Falle einer Pandemie als nicht\ndurchsetzbar. Auch das EpG sehe keinen eigentlichen Impfzwang vor (Art. 32\nEpG e contrario). Im Weiteren verweist sie auf zahlreichen Autoren, die sich zu\ndiesem Thema äussern. Nach ihrer Auffassung ist eine durch den Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht nicht pauschal für alle Berufsgruppen zu bejahen. Vielmehr\nsollte im Einzelfall danach unterschieden werden, welche konkrete Tätigkeit der\nArbeitnehmer ausübe, d.h. ob es im Rahmen dieser Tätigkeit zu Kunden- oder\nPatientenkontakt, allenfalls mit besonders vulnerablen Personen komme, und ob\ngegebenenfalls mildere Massnahmen, wie eine Maskenpflicht für alle im Betrieb\nanwesenden Personen geeignet und gleich wirksam sei. Bei einer Anordnung solcher Pflicht, sei dies im Sinne der Transparenz mittels vertraglicher Regelung zu\nerfolgen, damit der Arbeitnehmer darüber Bescheid wisse. Eine Impfpflicht allein\ngestützt auf das Weisungsrecht sei abzulehnen.\n\n5.5.11. RUDOLPH setzt sich in einem Aufsatz (in ARV 2010, S. 1 ff.; Pandemie\nund Impfobligatorium für das Gesundheitspersonal - Dargestellt am Beispiel der\nPandemischen Grippe H1N1 2009 (\"Schweinegrippe\"), S. 1-11) mit der Frage\nauseinander, ob eine vertragliche Impfverpflichtung mit dem Verbot übermässiger\nSelbstbindung von Art. 27 Abs. 2 ZGB vereinbar sei, sei doch die körperliche Integrität des Betroffenen tangiert. Nach Ansicht des Autors stehe Art. 27 Abs. 2\n- 39 -\n\n"}