{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\ndieser Verfahren ist zwar regelmässig ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis, was jedoch nichts an deren Relevanz für die vorliegende Beurteilung ändert.\n\n5.5.2. Gegenstand des Leitentscheids BGE 149 I 129 vom 22. Februar 2023 war\ndie Impfpflicht für Berufsmilitär. Das Bundesgericht hielt fest, dass die besonderen\ngesetzlichen Anforderungen, die an das Berufsmilitär im Kommando Spezialkräfte\ngestellt werden, ein gewichtiges öffentliches Interesse bilden, um deren Impfung\nvorzuschreiben, und die Androhung der Entlassung im Unterlassungsfall als Eingriff in die persönliche Freiheit gerechtfertigt sei. Die Impfpflicht sei ein leichter\nGrundrechtseingriff und verhältnismässig (vgl. auch BGer Urteile 8C_362/2022,\n8C_340/2022 und 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023; SPRECHER / LIENHARD /\nTSCHANNEN / TSCHENTSCHER / ZELLER in: ZBJV 159/2023, S. 595, S. 606 ff.).\n\n5.5.3. In einem weiteren Urteil des Bundesgerichts (BGE 149 I 191) erliess der\nStaatsrat des Kantons Freiburg eine Verordnung über die Covid-19-Zertifikats-\npflicht für den Studienbetrieb an Hochschulen. Trotz Möglichkeit des Fernunterrichts, erachtete das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interessen als gewahrt.\n\n5.5.4. Im Urteil des Bundesgerichts BGE 149 I 105 war Verfahrensgegenstand die\nEinführung einer Covid-Testpflicht für nicht geimpfte Gesundheits- und Sozialarbeiter. Obwohl nach Bundesgericht eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal vorlag, erachtete es die Anordnung als zulässig,\nda ein öffentliches Interesse bestand, namentlich der Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen (vgl. auch Recht relevant,\nRR-COMP 4/2023, S. 12).\n\n5.5.5. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil vom 20. Mai 2022\n(BGE 5A_154/2022) über die Uneinigkeit von zwei Beistandspersonen über die\nCovid-19 Impfung für eine Person mit Down-Syndroms. Es verweist vorab auf den\nvon der Vorinstanz herangezogenen Leitentscheid BGE 146 III 313 zur Masernimpfung, dem eine vergleichbare Sachlage von Uneinigkeit zweier gesetzlicher\n- 36 -\n\nVertreter zugrunde lag. Demnach solle die Impfempfehlung des BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde für den Entscheid der KESB als Richtschnur\ndienen und eine Abweichung davon soll nur dann möglich sein, wenn sich die\nImpfung nicht mit dem Wohl der betroffenen Person vertrage. Die Hausärzte des\nKindes hätten gemäss ärztlichem Attest keine Kontraindikation für eine mRNA-\nImpfung feststellen können. Die Impfempfehlung der Behörden sei ohne Weiteres\ngeeignet, die Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus und die\nmöglichen schweren Krankheitsfolgen abzuwenden bzw. zu reduzieren. Was die\nErforderlichkeit betreffe, sei kein milderes Mittel ersichtlich gewesen, das Kind\nnachhaltig gegen eine schwere Covid-19 Erkrankung zu schützen. Der Schutz\ndurch Impfung habe das Risiko unerwünschter Impferscheinungen in der Kategorie der Personen mit dem höchsten Risiko für einen schweren Verlauf bei Weitem\nüberwogen.\n\n5.5.6. In einem Entscheid des Obergerichts Zürichs vom 7. März 2023 (Ge-\nschäfts-Nr. PQ230003) stand die Beschwerdeführerin skeptisch gegenüber Impfungen und brachte zum Ausdruck, dass ihr Kind nicht geimpft werden soll. Der\nBeistand des Kindes beantragte die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin einzuschränken und ihn zu beauftragen, beim Kind gemäss dem Impfplan des Bundeamtes für Gesundheit (BAG) die klassischen Basisimpfungen durchzuführen.\nDie KESB schränkte die elterliche Sorge ein und ordnete die Impfung an. Das\nObergericht Zürich bestätigte diesen Entscheid unter Hinweis auf die Empfehlung\ndes BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde. Das Urteil des Obergerichts Zürichs wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 5A_310/2023).\n\n5.5.7. In einem Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 6. Januar 2022\n(VV.2018.93-PSC/SG3ZE-FRP) löste der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag mit\nder Arbeitnehmerin auf, da dieser die in der Klinik zur Gewährleistung der Patientensicherheit vorausgesetzten, obligatorischen Basisimpfungen fehlten und sich\ndie Arbeitnehmerin weigere, die Basisimpfungen durchführen zu lassen. Das Gericht sah keine vertragliche Grundlage für eine Impfpflicht und eine mittels Weisung verfügte Impfpflicht verletze den durch Art. 328 OR geschützten Anspruch\nauf eine diskriminierungsfreie Ausübung des Weisungsrechts. Die Entlassung der\n- 37 -\n\nbetroffenen Arbeitnehmerin sei daher missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1\nlit. d OR.\n\n"}