{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n5.4.3. In Ausnahmefällen wandelt sich das Weisungsrecht der Arbeitgeberin in\neine Weisungspflicht. Dies ist dann der Fall, wenn es um die Einhaltung zwingender Bestimmungen, insbesondere des ArG, geht oder es zur Einhaltung des Persönlichkeitsschutzes anderer Arbeitnehmer gemäss Art. 328 OR geboten erscheint (MILANI, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 321d OR). Weisungen können immer innerhalb der Schranken des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers (Art. 328 OR)\nerlassen werden und müssen immer einen Bezug zur Arbeit aufweisen\n(BGE 9C_301/2008 vom 2.7.2008, E.4.1). Demzufolge bildet die Persönlichkeit\ndes Arbeitnehmers eine Grenze des Weisungsrechts der Arbeitgeberin\n(BGE 132 III 115, S. 121). Im Weiteren ist das Weisungsrecht bloss nach Treu\nund Glauben durch die Arbeitgeberin auszuüben. Dies ist explizit in Art. 321d\nAbs. 2 OR geregelt. Somit darf die Arbeitgeberin keine Weisungen erlassen, welche willkürlich oder gar schikanös sind (BGE 4C.189/2006 vom 4.8.2006, E.2).\n- 33 -\n\n5.4.4. Gemäss Art. 321d Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu\nund Glauben zu befolgen. Die Befolgungspflicht des Arbeitnehmers erstreckt sich\nnur auf Weisungen der Arbeitgeberin oder Dritte, denen das Weisungsrecht von\ndieser (vertraglich) delegiert wurde (MILANI, a.a.O., N 9 zu Art. 321d OR). Das\nWeisungsrecht als ausfüllendes Gestaltungsrecht dient dazu, in den Grenzen der\nvertraglichen Regelungen flexibel, situationsbezogen und im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse auf das Arbeitsverhältnis einzuwirken. Der Arbeitnehmer hat\nsodann die Pflicht, zulässigen Weisungen der Arbeitgeberin nachzukommen bzw.\ndiese zu befolgen. Durch die zulässige Ausübung des Weisungsrechts entstehen\ndadurch konkretisierte Teilpflichten der Arbeits- und Treuepflicht (MILANI, a.a.O.,\nN 41 f. zu Art. 321d OR). Unterlässt der Arbeitnehmer den zulässigen Weisungen\nder Arbeitgeberin nachzukommen, so handelt es sich hierbei um eine Verletzung\narbeitsvertraglicher Pflichten. Die Arbeitgeberin kann derartige Vertragsverletzungen sanktionieren, indem sie u.a. Disziplinarmassnahmen verfügt, Schadenersatz\nnach Art. 321e OR fordert, den Arbeitnehmer verwarnt oder bei schwerer oder\nfortgesetzter Missachtung der Weisungen der Arbeitgeberin gemäss Art. 337 OR\nfristlos kündigt (MILANI, a.a.O., N 43 f. zu Art. 321d OR).\n\n5.4.5. Macht die Arbeitgeberin in unzulässiger Weise von ihrem Weisungsrecht\nGebrauch, ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, dieser Weisung zu folgen (Verweigerungsrecht). In diesem Fall ist die Weisung unwirksam (vgl. BGE 132 III 115, S.\n121, PORTMANN/WILDHABER/RUDOLPH, a.a.O., Rz. 581). Ist die Weisung der Arbeitgeberin auf die Durchführung einer rechtswidrigen Handlung bezogen, so darf\nbzw. muss der Arbeitnehmer diese nicht befolgen, sofern er die Rechtswidrigkeit\nerkennt. In diesem Fall hat er eine Verweigerungspflicht. Kündigt der Arbeitgeber\naufgrund der Verweigerung durch den Arbeitnehmer, wäre diese zwar gültig, aber\nmissbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR (MILANI, a.a.O., N 46 f. zu\nArt. 321d OR).\n\n5.4.6. Das sich aus Art. 321d OR ergebende privatrechtliche Weisungsrecht der\nBeklagten steht im Widerstreit zu ihrer Fürsorgepflicht. Die Arbeitgeberin hat im\nArbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen\n- 34 -\n\nsowie auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328 Abs. 1 OR). Sie hat die zum Schutz von\nLeben, Gesundheit und persönliche Integrität der Arbeitnehmenden nach der Erfahrung notwendigen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den Verhältnissen angemessenen Massnahmen zu treffen, soweit ihr dies billigerweise\nzugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR). Wichtigster Standpunkt der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Persönlichkeitsschutz. Die Arbeitgeberin hat alle\nEingriffe in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu unterlassen, die nicht\ndurch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind. Zu den Persönlichkeitsrechten zählen insbesondere Leben und Gesundheit sowie die körperliche und geistige Integrität (ETTER/SOKOLL IN SHK - Stämpfli Handkommentar, Hrsg. Etter / Fascincani /\nSutter, 2021, N 6 zu Art. 328 OR , BSK-OR I - PORTMANN, a.a.O., N 4 zu Art. 328\nOR ; vgl. GEISER / MÜLLER / PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2024, Rz 338).In\nder Lehre wird zum Teil vertreten, dass Art. 328 OR neben einer Überführung der\nSchutzpflichten des öffentlichen Rechts (insbesondere des Arbeitsgesetzes) ins\nPrivatrecht (vgl. auch Art. 342 Abs. 2 OR) auch eine Funktion als Einfallstor für\ndie indirekte Drittwirkung der Grundrechte im Sinne von Art. 35 Abs. 3 BV habe\n(BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 328 OR; kritisch STREIFF/VON\nKAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 2 zu Art. 328 OR ). Bisweilen wird angemerkt, dass\ndie Reichweite einer solchen Dritteinwirkung insofern nicht zu überschätzen sei,\nals die Pflichten aus Art. 328 Abs. 1 OR ihre Grenzen an den Erfordernissen des\nArbeitsverhältnisses fänden, da durch den Arbeitsvertrag innerhalb der Grenzen\nvon Art. 27 ZGB auf die Ausübung von Persönlichkeitsbefugnissen verzichtet werden könne (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art. 328 OR). Allerdings\ndarf ein allfälliger Eingriff in Persönlichkeitsgüter nicht weitergehen, als das für die\nZwecke des Arbeitsvertrages unbedingt erforderlich ist BSK OR I-PORTMANN/RU-\nDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art. 328 OR).\n\n5.5. Impfpflicht im Arbeitsverhältnis\n\n5.5.1. Im Zusammenhang mit der hier strittigen Fragen ist überdies auf verschiedene einschlägige Entscheide und Lehrmeinungen zu verweisen. Gegenstand\n- 35 -\n\n"}