{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n5.3.4. Die Gelbfieber-Impfung ist nicht explizit in den GAV 2018 E._____ Bestimmungen festgehalten. Vielmehr stützt sich die Gelbfieber-Impfung auf die offen\ngehaltene Bestimmung von Art. 23.4 GAV 2018 E._____ folgenden Inhalts: «Zur\nVerhütung von Erkrankungen kann B._____ verlangen, dass Schutzimpfungen\nund andere prophylaktische Massnahmen vorgenommen werden. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten von B._____.» Da sich die Parteien auf keinen\nvom Wortlaut bzw. von dessen Auslegung abweichenden übereinstimmenden\nVertragswillen beider Parteien berufen (Art. 1 Abs. 1 OR), ist der Inhalt dieser Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Wortlaut allein ist hierfür\nnicht ausschlaggebend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind vielmehr\ndie Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde,\nund insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der\nErklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste\n(BGE 138 III 659, E.4.2.1; BGE 132 III 24, E. 4). Die Beklagte bringt vor, dass die\nvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 23.4 GAV 2018 E._____ bewusst so\nformuliert seien, um der Beklagten die Möglichkeit geben zu können, auf neu auftretende Krankheiten bzw. Viren reagieren zu können und ihre Weisungen an den\naktuellen medizinischen Stand anzupassen. Der Kläger führt aus, dass er nach\nTreu und Glauben nicht damit rechnen musste, dass die vorliegend umstrittene\nBestimmung des privatrechtlichen GAV betreffend Impfobligatorium auch auf völlig neuartige und ungewöhnliche Substanzen wie die Covid-19 Impfungen ausgedehnt werden könnte, indem er dem GAV 2018 E._____ zustimmte.\n\n5.3.5. Aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers muss die entsprechende Vorschrift nach dem Vertrauensprinzip so ausgelegt werden, dass die Beklagte ein\nImpfobligatorium anordnen kann, sofern die Impfstoffe ein Risikoprofil aufweisen,\nwelche jenem der bekannten und bereits etablierten Impfungen, wie Gelbfieberimpfung, entsprechen. Nach Treu und Glauben musste der Kläger somit nicht damit rechnen, dass auch neuartige und ungewöhnliche Impfstoffe unter diese Bestimmung fallen. Bei den diversen Covid-19 Impfungen handelte es sich um neue,\n- 31 -\n\nunbekannte und nicht erprobte Substanzen, welche befristet zugelassen wurden.\nDie Gelbfieberimpfung demgegenüber wurde nach ordentlichen Procedere zugelassen, weltweit über Jahre hinweg ohne nennenswerte Nebenwirkungen. Die Co-\nvid-19 Impfstoffe hingegen weisen diverse Risikofaktoren auf. Im Weiteren ist bei\nder Gelbfieberimpfung der Schutz vor einer schweren Erkrankung nachgewiesen\nund die mit der Impfung im Zusammenhang stehenden Risiken erforscht. Im Gegensatz hierzu waren die Risiken sowie das Nutzen der Covid-19 Impfung noch\nunerforscht. Zudem handelt es sich bei der Gelbfieberimpfung um eine einmalige\nImpfung, welche nicht zwingend aufgefrischt werden muss. Die Covid-19 Impfung\nhingegen verliert rasch ihre Wirkung und muss mit einer zweiten bzw. mit einer\nBooster-Impfung aufgefrischt werden. Bei der Gelbfieberimpfung müssen sich nur\nArbeitnehmende impfen lassen, welche auf den Langstreckenflügen eingesetzt\nwurden. Hingegen galt das Covid-19 Impfobligatorium für alle Mitarbeitenden.\n\n5.3.5.1. Die Gelbfieberimpfung ist daher nicht mit der Covid-19 Impfung gleichzusetzen. Nach dem Vertrauensprinzips willigte der Kläger bei Vertragsschliessung\nnicht in eine ausnahmslose Zustimmung für neuartige und völlig unbekannte sowie bedingt zugelassene Impfungen ein, ohne genaue Kenntnis aller damit verbundenen Risiken zu haben. Die Covid-19 Impfung ist daher keine Schutzimpfung\nbzw. andere prophylaktische Massnahme, welche unter die Bestimmung von\nArt. 23.4 GAV 2018 E._____ fällt.\n\n5.3.6. Die Einführung des Covid-19 Impfobligatoriums gestützt auf die fragliche\nGAV-Bestimmung wäre eine einseitige Vertragsänderung zum Nachteil des Klägers. In Art. 47.4 GAV 2018 E._____ ist festgehalten, dass Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden GAV rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich abgefasst, von den Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet und von den zuständigen Organen der Parteien genehmigt worden sind. Betreffend einer allfälligen\nVertragsänderung wurde seitens der Beklagten die Schriftlichkeitsvorschriften\nnicht eingehalten, sodass die Vertragsänderung nicht rechtmässig erfolgt wäre.\nSomit hat der Kläger auch keine arbeitsvertraglichen Pflichten gemäss den Vorschriften des GAV 2018 E._____ verletzt.\n\n5.4. Weisungsrecht der Beklagten\n- 32 -\n\n5.4.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte berechtigt war, dem Kläger aufgrund des ihr zustehenden Weisungsrechts zur Vornahme der geforderten Covid-\n19 Impfungen zu verpflichten.\n\n5.4.2. Das Weisungsrecht ist in Art. 321d OR festgehalten. Gemäss dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der\nArbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und\nihnen besondere Weisungen erteilen (Art. 321d Abs. 1 OR). Das Weisungsrecht\nist Ausfluss aus dem Subordinationsverhältnis, welches zwischen Arbeitgeberin\nund Arbeitnehmer besteht (MILANI in SHK - Stämpfli Handkommentar [Hrsg. Etter\n/ Fascincani / Sutter], 2021, N 1 f. zu Art. 321d OR). Das Weisungsrecht dient als\neinseitiges, empfangsbedürftiges, ausfüllendes Gestaltungsrecht, das situationsbezogen und flexibel im Rahmen der festgelegten Grenzen ausgeübt werden\nkann. Die Arbeitgeberin kann ihr Weisungsrecht immer nur aus betrieblichen\nGründen ausüben, sodass eine funktionelle Bindung vorausgesetzt wird. Im Verhältnis zu den dispositiven und zwingenden Gesetzesbestimmungen, zu GAV,\nNAV, einer Betriebsordnung und individuellen einzelarbeitsvertraglichen Regelungen hat das Weisungsrecht eine subsidiäre Bedeutung.\n\n"}