{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n5.2.3. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter anderem auch dann\nmissbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt (Art. 336 Abs. 1 lit. b OR). Die Formulierung greift\nauf Art. 189 Abs. 1 Bst. a BV zurück. Unter verfassungsmässigen Rechten sind\ndie Grundrechte der Art. 7 ff. BV sowie weitere Bestimmungen der BV, der Kantonsverfassungen und der EMRK sowie allfällige ungeschriebene Rechte mit Verfassungsrang zu verstehen, die dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einen individuellen Rechtsanspruch verschaffen (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N 6\nzu Art. 336 OR). Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist der Begriff der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts eng auszulegen, da ansonsten fast jeder Aspekt der beruflichen und persönlichen Lebenssphäre erfasst und ein Grossteil der Kündigungen als missbräuchlich erscheinen würden (BGE 4C.72/2002\nvom 22. April 2002 in ARV 2002, S. 148 f.; BSK-OR I - PORTMANN, 7. Aufl., 2020,\nN 11 zu Art. 336; vgl. STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N 6 zu Art. 336\nOR). Die Formulierung \"weil\" deutet daraufhin, dass zwischen der Rechtsausübung und der Kündigung ein Kausalzusammenhang bestehen muss (STREIFF /\nVON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N 6 zu Art. 336 OR). Art. 336 Abs. 1 lit. b OR ist in\n\nähnlicher Weise eingeschränkt wie lit. a. Demnach wird der Rechtsmissbrauch\nverneint, wenn die Ausübung verfassungsmässiger Rechte eine Pflicht aus dem\nArbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Dabei ist der erste Rechtfertigungsgrund enger formuliert als in lit. a.\nDas bedeutet, dass ein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis nicht ausreichend\nist, sondern daraus erwachsende, gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt\nwerden müssen (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., N 6 zu Art. 336 OR).\n\n5.2.4. Eine weitere Form von Missbräuchlichkeit besteht in der sog. Rachekündigung (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber die\nKündigung ausspricht, weil der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben ihm zustehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Auch die Kündigung kraft Persönlichkeit des Arbeitnehmers gilt als missbräuchlich. Dabei genügt\nes bereits, wenn der Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft und der\nKündigung nur indirekter Natur ist. Praxisgemäss werden unter Art. 336 Abs. 1\nlit. d OR teilweise auch Kündigungen subsumiert, die in Verletzung vertraglicher\n- 29 -\n\nPflichten des Arbeitgebers erfolgen, so insbesondere von Art. 328 OR z.B. bei ungenügender Abklärung von Vorwürfen (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O.,\nN 6 f. zu Art. 336 OR).\n\n5.3. Corona-Impfpflicht gemäss GAV\n\n5.3.1. Im Einzelnen ist zu prüfen, ob die Einführung des Covid-19 Impfobligatoriums gemäss GAV 2018 E._____ durch die Beklagte rechtmässig erfolgte.\n\n5.3.2. Gemäss dem GAV 2018 E._____ ist die Corona-Impfpflicht nicht explizit\ngeregelt. Zum Zeitpunkt der Einführung des GAV 2018 E._____ war die Corona\nPandemie kein Thema. Art. 23.4 GAV 2018 E._____ hält fest, dass die Beklagte\nzur Verhütung von Erkrankungen zu ihren Lasten die Vornahme von Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen kann. Bisher wurde\ngemäss Art. 23.4 GAV 2018 E._____ die Gelbfieber-Impfung eingeführt. Der Kläger liess sich gegen Gelbfieber impfen. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die\nEinführung der Covid-19-Impfung mit der Gelbfieber-Impfung gleichzustellen ist.\nIn diesem Zusammenhang stellt sich somit die Frage, ob die Einführung des Co-\nvid-19 Impfobligatoriums ebenfalls unter diese Vorschrift fällt.\n\n5.3.3. Im Vergleich der Covid-19-Impfung zur Gelbfieber-Impfung ist folgendes\nfestzuhalten: Das BAG hält auf seiner Webseite fest, dass Gelbfieber eine potenziell tödliche, durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit ist, die durch Mücken\nübertragen wird. Die Impfung gegen Gelbfieber ist bei der Einreise in manche\nLänder obligatorisch. Zu Covid-19 hält das BAG fest, dass es sich hierbei um eine\nInfektionskrankheit handelt, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst\nwird. Das Coronavirus kann auf verschiedenen Wegen zwischen Menschen übertragen werden, meistens durch Tröpfchen und Aerosole. Unbestritten ist, dass die\nBeklagte bei Crew Mitgliedern für das Langstreckennetz befugt ist, den Nachweis\neiner erfolgten Gelbfieberimpfung zu verlangen. Bei der Gelbfieber-Impfung handelt es sich ebenfalls um ein Impfobligatorium. Das Gelbfieber Impfobligatorium\ndient dem Schutz der Mitarbeitenden, da die Beklagte Destinationen anfliegt, in\ndenen Gelbfieber vorkommt. Im Unterschied zur Gelbfieber-Impfung ist Covid-19\nnicht nur in bestimmten Ländern, sondern weltweit verbreitet. Bei der Covid-19-\n- 30 -\n\nImpfung kann zwischen den Crew Mitgliedern, welche lediglich auf Kurz- bzw. auf\nLangstreckenflügen eingesetzt werden, nicht unterschieden werden.\n\n"}