{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nVerfahrens auflösen. Dieses verlangt zunächst eine begründete schriftliche Verwarnung (1. Stufe) und anschliessend eine begründete schriftliche Verwarnung\nmit Kündigungsandrohung (2. Stufe). Erst in dritter Stufe ist die Kündigung unter\nEinhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats erlaubt\n(Art. 12.2.1.1, Art. 12.2.1.2 und Art. 12.2.1.3 GAV 2018 E._____). Ausgenommen\nvon diesem Drei-Stufen-Verfahren ist neben der Kündigung während der Probezeit insbesondere die Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung sowie\nweitere in Art. 12.2.3 GAV 2018 E._____ aufgeführten Ausnahmen, die vorliegend\nnicht relevant sind. Hingegen ist die missbräuchliche Kündigung nicht als Ausnahme gemäss Art. 12.2.3 GAV 2018 E._____ geregelt. Vielmehr sieht Art. 12.6\nGAV 2018 E._____ die Rechtsfolgen bei missbräuchlicher Kündigung vor. Hält\ndas Gericht in einem rechtskräftigen Urteil fest, dass eine Kündigung missbräuchlich war im Sinne von Art. 336 OR, so kann das Gericht die B._____ zusätzlich\nzur gesetzlich vorgesehenen Entschädigung kumulativ zu den in Art. 12.6.1 und\nArt. 12.6.2 GAV 2018 E._____ aufgeführten Leistungen verpflichten. Im Weiteren\nkann nach Art. 43.1.2 GAV 2018 E._____ bei einer Kündigung gemäss Art. 12.2\n(Drei-Stufen-Verfahren) die Schlichtungskommission nur angerufen werden, wenn\nG._____ die Kündigung im Rahmen der Mitsprache gemäss Art. 12.4.2 abgelehnt\nhat. Die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung des Drei-Stufen-Verfahrens (Art. 12.2)\nund weiteren hier nicht relevanten Varianten ist in Art. 12.5 GAV 2018 E._____\ngeregelt. Ist in einem der in Art. 12.5 GAV 2018 E._____ genannten Fälle das\nVerfahren nicht eingehalten worden bzw. liegt keine schwerwiegende Pflichtverletzung vor und wird dies in einem rechtskräftigen Urteil anerkannt, so wird die\nKündigung aufgehoben und das Arbeitsverhältnis mit dem E._____ fortgesetzt.\nDie Nachholung eines Drei-Stufen-Verfahrens bleibt vorbehalten. Während eines\nlaufenden Verfahrens wird die Frist nach Art. 12.2.2 unterbrochen.\n\n5.2. Missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR\n\n5.2.1. Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner\nbesonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht vom Prinzip der Kündi-\n- 27 -\n\ngungsfreiheit ausgeht. Missbräuchlich ist die Kündigung dann, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, welche in Art. 336 OR umschrieben werden. Die Aufzählung der Gründe in Art. 336 OR ist nicht abschliessend. Sie konkretisiert vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot und gestaltet dieses mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus. Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt indessen voraus, dass die geltend gemachten\nGründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR ausdrücklich\naufgeführten Gründe vergleichbar ist (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl. 2012, N 2 ff. zu Art. 336 OR;\nBGE 132 III 115, E.2.1).\n\n5.2.2. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR). Eine solchermassen motivierte Kündigung ist allerdings nicht in jedem Fall missbräuchlich, vielmehr sieht das Gesetz\nselbst zwei Rechtfertigungsgründe vor, welche den Anwendungsbereich der \"Diskriminierungskündigung\" stark einschränken, nämlich immer dann, wenn die betreffende Eigenschaft in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht\noder wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigt (STREIFF / VON KA-\nENEL / RUDOLPH, a.a.O.,, N 5 zu Art. 336 OR). Wird die Zusammenarbeit im Be-\n\ntrieb wegen einer persönlichen Eigenschaft wesentlich beeinträchtigt, so ist unter\nanderem eine wegen dieser Eigenschaft ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt. Verstanden wird darunter insbesondere eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas, indem aufgrund der Eigenschaft Spannungen unter den Arbeitnehmern\naufkommen, die im Extremfall zu einer Druckkündigung führen können. Der Arbeitgeber ist allerdings aufgrund von Art. 328 OR verpflichtet, in solchen Situationen aktiv zu werden, die Persönlichkeit des betroffenen Arbeitnehmers zu schützen und die Spannungen wenn möglich beizulegen (STREIFF / VON KAENEL / RU-\nDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art. 336 OR; BGE 125 III 70, E. 2c).\n- 28 -\n\n"}