{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nHotels auf der ganzen Welt frequentiert, wobei im Ausland die Hygienestandards\noftmals nicht mit denjenigen der Schweiz vergleichbar gewesen seien. Das Risiko\neiner Ansteckung mit Covid-19 sei daher vergleichsweise grösser als bei anderen\nBerufsgruppen, welche von zuhause aus ihrer Arbeit hätten nachgehen oder gar\nim Freien hätten arbeiten können. Im Weiteren führt die Beklagte aus, Art. 23.4\ndes GAV halte ausdrücklich fest, dass die Beklagte die Vornahme von Schutzimpfungen bzw. prophylaktische Massnahmen von CCM verlangen könne. Die vertragliche Bestimmung sei bewusst so formuliert, um der Beklagten die Möglichkeit\nzu geben, auf neu auftretende Krankheiten bzw. Viren reagieren zu können und\nihre Weisungen an den aktuellen medizinischen Stand anzupassen (act. 24,\nRz. 130 ff.). Zusammengefasst hält die Beklagte fest, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst habe, weil der Kläger seine arbeitsvertraglichen\nPflichten verletzt habe. Die Beklagte sei zur Einführung eines Impfobligatoriums\nlegitimiert gewesen, da diese geboten und notwendig gewesen sei. Andernfalls\nhätte die Beklagte ihren Betrieb zufolge der immensen administrativen sowie wirtschaftlichen Aufwände im Zusammenhang mit der Covid-19 Testpraxis gar nicht\naufrechterhalten können. Im Weiteren habe die Beklagte ihre Crew Mitglieder\nbestmöglich vor dem Covid-19 Virus und den Folgen einer Erkrankung schützen\nmüssen (act. 24, Rz. 426 f.).\n\n5. Rechtliches\n\n5.1. GAV 2018 E._____\n\n5.1.1. Nach dem Grundsatz des GAV 2018 E._____ verpflichten sich die Parteien\nzur Einhaltung der hierin vereinbarten Regelungen (Art. 1 Ziff. 1.1 GAV 2018\nE._____). Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer auf Treu und Glauben\nberuhenden Sozialpartnerschaft. Dies gilt insbesondere auch für alle nicht in diesem GAV vereinbarten Regelungsgegenstände (Art. 1 Ziff. 1.2 GAV 2018\nE._____). Die Vertragsparteien wollen mit diesem Vertrag insbesondere zur positiven Entwicklung von B._____ beitragen und gleichzeitig für die E._____ zeitgemässe Arbeits- und Anstellungsbedingungen festlegen; Arbeitsplätze durch Wirtschaftlichkeit und hohe Qualität im Cockpit sichern; ihre Zusammenarbeit im\n- 25 -\n\nSinne von vertrauensbildender Mitwirkung vertiefen und in einer Kultur der Sozialpartnerschaft die beidseitigen Interessen wahren; Meinungsverschiedenheiten in\neinem geregelten Verfahren beilegen und den Arbeitsfrieden wahren (Art. 1\nZiff. 1.3 GAV 2018 E._____). Der vorliegende GAV gilt für B._____ und die von\nihr angestellten Pilotinnen und Piloten; dies unabhängig von ihrer Mitgliedschaft\nbei G._____. Die Koalitionsfreiheit ist somit gewährleistet. Aus der Mitgliedschaft\nsowie der Tätigkeit bei G._____ erwächst einem E._____ kein Nachteil (Art. 2\nGAV 2018 E._____).\n\n5.1.2. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in Art. 12 GAV 2018 E._____\ngeregelt. Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags über die Beendigung des\nEinzelarbeitsvertrags stellen normative Bestimmungen im Sinne von Art. 356\nAbs. 1 OR dar, welche für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar, unabdingbar und unverzichtbar gelten (PORTMANN/WILDHABER/RUDOLPH,\nSchweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl., 2024, Rz. 1115 ff. und Rz. 1137). Ihre Auslegung richtet sich nach den Grundsätzen über die Auslegung von Gesetzen\n(BGE 127 III 318 E. 2.a S. 322; 133 III 213 E. 4.2 S. 214 f.; BGer 4A_670/2010\nvom 4. April 2011, E. 3.1; EMMEL in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht - Einzelne Vertragsverhältnisse - Art. 184 - 529 OR und\nInnominatverträge, 4. Auflage, 2023, N 2 zu Art. 356 OR; PORTMANN/WILDHA-\nBER/RUDOLPH, , a.a.O., Rz 1117 und Rz 1138 f.).\n\n5.1.3. Gemäss Art. 12.1.2.3 GAV 2018 E._____ kann unter Vorbehalt von Art. 337\nund 337a OR (fristlose Auflösung) das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probefrist seitens der B._____ bei den übrigen E._____ unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats nur in den folgenden Fällen\naufgelöst werden: Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 12.2.1), einschliesslich schwerwiegender Pflichtverletzung (Art. 12.3); aus qualifikatorischen\nGründen (Art. 18) sowie aus weiteren Gründen, welche hier keine Relevanz aufweisen. Das Drei-Stufen-Verfahren ist in Art. 12.2 GAV 2018 E._____ geregelt.\nGemäss Art. 12.2.1 GAV 2018 E._____ darf B._____ nach Ablauf der Basisausbildung das Arbeitsverhältnis mit einem E._____ bei Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten grundsätzlich nur unter Einhaltung des folgenden Drei-Stufen-\n- 26 -\n\n"}