{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nlungen erfüllt hätten. Da im Rahmen von Kettenflügen mit derselben Crew teilweise über sieben Destinationen nacheinander angeflogen worden seien, habe\ndies die Einsatzplanung der Beklagten nicht nur um ein Vielfaches erschwert,\nsondern habe auch zu einer starken Begrenzung der hierfür zur Verfügung stehenden Crew Mitglieder geführt. Des Weiteren habe das Risiko bestanden, dass\ndurch eine Verspätung des Weiter- bzw. Rückflugs die zeitliche Gültigkeit der\nTestresultate der ungeimpften Crew Mitglieder überschritten und es den Crew Mitglieder nicht möglich gewesen wäre, innert der verfügbaren Zeit einen neuen Co-\nvid-19 Test zu machen, ohne den Flugplan zu beeinträchtigen. Im Falle von Night-\nStops an Zielflughäfen habe die Beklagte ausserdem beachten müssen, welche\nBestimmungen für den kurzfristigen Aufenthalt ihrer ungeimpften Crew Mitglieder\ngegolten haben und ob diese überhaupt an den Zieldestinationen untergebracht\nund verpflegt werden konnten. Habe dies nicht gewährleistet werden können, sei\nes der Beklagten nicht möglich gewesen, ungeimpfte Crew Mitglieder auf Flügen\nmit Night-Stops einzusetzen. Da es ausserdem aufgrund von technischen Problemen oder eines Wetterumschlags im Flugbetrieb immer auch unerwartet zu Night-\nStops habe führen können, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, die Klägerin auf Turnaround Flügen zu Destinationen einzusetzen, an welchen sie ungeimpfte Crew Mitglieder aufgrund der Aufenthaltsbestimmungen notfalls nicht unterbringen und verpflegen konnte. Gleiches gelte für den Stand-by Dienst, bei welchen nicht im Vornherein bekannt sei, ob es zu einem Flugeinsatz komme und um\nwelche Kurzstreckendestination es sich dabei handle. Hinzu kam, dass E._____\nvor der Pandemie in regelmässigen Abständen Flughafen Stand-by Dienste leisten mussten, bei welchen der E._____ sich an einem der Abflugort der Beklagten\nzur Verfügung halten musste. Die Beklagte habe sich zu Beginn der Pandemie\nentsprechend gezwungen gesehen, deutlich mehr Crew Mitglieder für den Standby Dienst einzuplanen, als dies das Produktionsvolumen im Normalfall erfordert\nhabe. Bei einer produktionsgemässen Einplanung von Crew Mitglieder habe das\nRisiko bestanden, dass ein Teil der Crew Mitglieder im Ernstfall nicht einsetzbar\ngewesen wäre und die Beklagte den entsprechenden Flug hätte absagen müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass es innerhalb der verfügbaren 60\nbzw. 75 Minuten beim Stand-by Dienst nicht möglich gewesen sei, ein gültiges\n- 23 -\n\nPCR-Testzertifikat zu erhalten. Die genannten personellen Einschränkungen hätten vor der Einführung des Impfobligatoriums dazu geführt, dass die Beklagte signifikant mehr Personal hätte einplanen müssen als zuvor, da ein Teil des Personals aus den vorstehend genannten Gründen nicht überall hätte eingesetzt werden können. Gehe man davon aus, dass für die Bereederung eines Flugzeugtyps\nwie dem A220 auf ein Jahr gerechnet 307 E._____-Vollzeitstellen mit einem Personalaufwand von durchschnittlich Fr. 69'075'000.– notwendig seien, würde ein\nSplitting der Strecken aufgrund von teilweise nicht für sämtliche Strecken einsetzbaren E._____ schätzungsweise zu einem Personalmehrbedarf an E._____ von\n25 %, d.h. zu Mehrkosten aus Personalaufwand von schätzungsweise\nFr. 17'268'750.– pro Jahr für die Bereederung desselben Flugtyps führen. Ohne\ndie Einführung des Impfobligatoriums hätte die Beklagte auch ihre CCM-Reserve-\nkapazitäten schätzungsweise um mindestens 20 % erhöhen müssen, um auf die\nsich ändernden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen angemessen reagieren\nzu können. Um diesen Mehraufwand zu bewerkstelligen, habe die Beklagte bei\ngleichbleibender Entwicklung zusätzlich ca. 67,2 CCM-Vollzeitstellen schaffen\nmüssen, was zu jährlichen Mehrkosten von mindestens Fr. 5'040'000.– geführt\nhätte. Dies sei der Beklagten jedoch weder finanziell noch operationell zumutbar\ngewesen. Sie habe für ihr gesamtes fliegendes Personal ein Impfobligatorium erlassen müssen. Vor der Ankündigung des Impfobligatoriums Ende August 2021\nhätten sich lediglich 60 % der E._____ und 35 % der CCM gegen Covid-19 impfen lassen. Angesichts dieser niedrigen Zahlen habe sich die Beklagte schliesslich gezwungen gefühlt, die vollständige Impfung gegen Covid-19 für das gesamte\nfliegende Personal vorzuschreiben, um die langfristige Aufrechterhaltung des\nFlugbetriebs gewährleisten zu können. Ungeimpfte Crew Mitglieder hätten faktisch davon profitiert, nur noch für attraktive Destinationen und Flugrouten zur\nVerfügung zu stehen. Diese Ungleichbehandlung habe zu ersten Spannungen in\nder Belegschaft geführt und habe den Betriebsfrieden gefährdet. Die Beklagte\nhabe als Arbeitgeberin auch die Verantwortung, ihre Crew Mitglieder bestmöglich\nvor dem Covid-19 Virus und den Folgen einer Erkrankung zu schützen. Das fliegende Personal der Beklagten habe systembedingt täglich mit einer Vielzahl von\nMenschen aus aller Welt zu tun gehabt und habe dabei diverse Flughäfen und\n- 24 -\n\n"}