{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nhabe. Die zugelassenen Impfstoffe seien höchst wirksam. Im Fall der beiden\nmRNA-Impfstoffe Comirnaty und Spikevax betrage der sogenannte Schutzgrad\ngemäss öffentlich abrufbaren Unterlagen von C._____ 95 % bzw. 94 %. Im Vergleich zu Nichtgeimpften reduzieren die Impfstoffe demnach das Risiko an Covid-\n19 zu erkranken um 94 - 95 %. Die Covid-19 Wirkstoffe hätten wie jede Impfung\nNebenwirkungen, welche insbesondere durch die individuelle Immunreaktion des\neigenen Körpers ausgelöst werden. In Bezug auf die Covid-19 Wirkstoffe beschränken sich die Nebenwirkungen dabei in aller Regel auf Schmerzen und\nSchwellungen an der Injektionsstelle und eine leichte allgemeine Abwehrreaktion\nbestehend aus Müdigkeit, Fieber, Gliederschmerzen etc. Nur in sehr seltenen Fällen löse die Impfung eine allergische Reaktion aus, weshalb nach der Impfung\neine Beobachtung von mindestens 15 Minuten empfohlen werde. Lediglich für\nden Wirkstoff von Moderna enthalte die Übersicht von C._____ einen Hinweis,\ndass in sehr seltenen Fällen und überwiegend bei jungen Männern Fälle von\nHerzmuskel- und Herzbeutelentzündung berichtet worden sei. Dabei handle es\nsich jedoch nicht um eine neue bzw. auf Covid-19 Impfstoffe beschränkte Impfnebenwirkung. Sie trete auch bei Impfstoffen gegen andere Krankheitserreger\nauf. Das Risiko einer Herzmuskelentzündung sei bei der Pockenimpfung beispielsweise höher als bei einer Impfung gegen Covid-19. Eine Covid-19 Infektion\nsei erwiesenermassen gefährlicher als sämtliche der sehr selten auftretenden, mit\neiner Covid-19 Impfung in Verbindung gebrachten Nebenwirkungen. Nachdem die\nSchweiz sich habe genügend Impfstoff sichern können, habe der Bundesrat eine\ngross angelegte Impfkampagne lanciert. In deren Rahmen habe das BAG die\nSchweizer Bevölkerung am 16. August 2021 dazu aufgefordert, sich zum Schutz\nder eigenen und der Gesundheit anderer impfen zu lassen, falls dies noch nicht\nerfolgt sei. Am 26. Oktober 2021 habe das BAG verkünden lassen, dass die in der\nSchweiz eingesetzten Covid-19 Impfstoffe äusserst wirksam seien und gut vor\nschwerer Erkrankung und Hospitalisation schützen würden. Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zeigen, dass geimpfte Personen sehr gut vor einer schweren Covid-19 Erkrankung geschützt seien. Der Impfschutz betrage nach einer vollständigen Impfung weiterhin über 90 %. Wer sich trotz Impfung anstecke, habe\n- 17 -\n\nmeist keine oder nur milde Symptome und erkranke selten schwer. Weiter verweist die Beklagte auf die Entwicklung der Fallzahlen ab Herbst 2021 und die behördlichen Empfehlungen sowie auf die Impfungen in der Schweiz und weltweit\n(act. 24, Rz. 65 ff.).\n\n4.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2023 ergänzte die Beklagte, dass das Bundesverwaltungsgericht und anschliessend das Bundesgericht\nbestätigt hätten, dass MRNA Impfstoffe zugelassen und erprobt seien sowie eine\ngute Schutzwirkung aufzeigen. Das Bundesgericht habe die Impfung als eine\nleichte, harmlose und wenig schmerzhafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dargestellt (Prot. S. 19 ff.).\n\n4.2.3. Die Beklagte äussert sich weiter zu ihrem Betrieb. Aufgrund der geografisch\nkleinen Schweiz liege der weitaus überwiegende Teil ihres Streckennetzes mit ca.\n100 Destinationen im Ausland. Der Betrieb eines Streckennetzes dieser Grösse\nsei hochkomplex und abhängig von einer Vielzahl an aufeinander abgestimmten\nVariablen, darunter insbesondere die Einsatzfähigkeit der eigenen Belegschaft.\nEs müssen nicht nur genügend Crew Mitglieder zur Verfügung stehen, um die\nplanmässigen Flüge von der Schweiz an eine der ausländischen Zieldestinationen\ndurchführen zu können. Neben Kettenflügen, welche mehrere Destinationen auf\neiner Reiseroute miteinander verbinden, müssen je nach Länge des jeweiligen\nFluges zusätzlich Übernachtungen im Ausland (sog. Night-Stops) für die Flugbesatzung an Zielflughäfen miteingeplant werden. Night-Stops würden die Einhaltung der Ruhezeiten für die Flugbesatzung ermöglichen, bevor die Crew Mitglieder am nächsten Tag auf der Rückreise eingesetzt werden. Während sich die\nFlugbesatzung im Rahmen des Night-Stops erhole, könne das Flugzeug unter\nUmständen nicht ohne Besatzung am Zielflughafen parkiert werden, da dies aufgrund der von den jeweiligen Flughäfen erhobenen Gebühren mit immensen Kosten für die Beklagte verbunden sei. In diesen Fällen übernehme eine andere Besatzung, welche ihre Ruhezeit abgeschlossen habe, das Flugzeug für den Dienst\nauf dem Rückflug in die Schweiz. Hiermit könne die Beklagte gewährleisten, dass\nihre Flugzeuge trotz notwendigem Arbeitsunterbruch ihrer Crew Mitglieder angemessen ausgelastet werden. Auch kurzfristige Ausfälle von Crew Mitgliedern\n- 18 -\n\n"}