{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n4.2.1. Die Beklagte vertritt in ihrer Klageantwort die Auffassung, dass es sich bei\ndem vorliegenden Prozess um die Frage handle, ob die Beklagte als Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, ein Impfobligatorium für ihr fliegendes Personal einzuführen und dieses daraufhin durchzusetzen. Diese Frage sei mit \"Ja\" zu beantworten. Die Massnahme sei aus fürsorgerischen und operationellen/betrieblichen\nGründen notwendig gewesen, nachdem sowohl europäische als auch weiter entfernte Länder als Reaktion auf das gefährliche Covid-19 Virus, Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen eingeführt hätten und ein Teil der Belegschaft mangels\nentsprechenden Impfstatus nicht mehr einsatzbereit gewesen sei. Die international eingeführten Covid-19 Beschränkungen seien keineswegs einheitlich ausgeschaltet gewesen und hätten sich von Land zu Land bzw. teilweise sogar innerhalb desselben Landes unterschieden. Die Beschränkungen seien laufend angepasst worden, was der Beklagten die Einsatzplanung zusätzlich erheblich erschwert habe. Vollständig gegen Covid-19 geimpftes Personal habe unbeschränkt\neingesetzt werden können. Die Impfung bewirke sowohl auf Kurz- als auch auf\nLangstreckeneinsätzen die benötigte Einsatzbereitschaft sowie einen besseren\nSchutz des fliegenden Personals der Beklagten. Im Unterschied zur Gelbfieberimpfung sei eine Ausnahme der ausschliesslich auf dem Kurzstreckennetz tätigen\nPersonals vom Covid-19 Impfobligatorium somit weder zielführend noch angemessen gewesen. Der Kläger, welcher als E._____ Teil des fliegenden Personals\nder Beklagten war, habe sich daraufhin bewusst dafür entschieden, sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen. Er habe auch die von der Beklagten offerierte Alternativen ausgeschlagen. Aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers\nhabe die Beklagte sich gezwungen gesehen, ein gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenes Stufenverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen sie dem Kläger mehrfach abgemahnt habe. Der Kläger habe die freie Entscheidung gehabt, sich nicht\nimpfen zu lassen. Es habe niemals ein Impfzwang bestanden. Die ordentliche\nKündigung der Beklagten sei rechtmässig erfolgt und stelle keine missbräuchliche\nKündigung dar (act. 24, Rz 18 ff.). Im Weiteren führt die Beklagte aus, dass die\nCovid-19 Pandemie sowohl in der Schweiz als auch weltweit verheerende Folgen\ngehabt habe. Obschon die Menschheit heute wisse, wie mit dem Virus umzugehen sei, sei nicht zu vergessen, wie sich die Situation während des Höhepunktes\n- 15 -\n\nder Pandemie verhalten habe. Im Frühjahr 2020 sei die Schweizer Regierung\ndem Vorbild anderer Länder gefolgt und habe den ersten \"Lockdown\" angeordnet.\nDer Bundesrat habe damals die Situation als ausserordentliche Lage eingestuft,\ndie Schweiz habe sich gegenüber ihren Nachbarländern weitgehend abgeschottet\nund der Bundesrat habe die Bevölkerung angewiesen, wenn immer möglich zu\nHause zu bleiben. Diese aussergewöhnlichen Massnahmen hätten das Ziel verfolgt, die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung zu schützen und das Schweizer\nGesundheitssystem bestmöglich vor einem Kollaps zu bewahren, wie er beispielsweise zuvor in der Lombardei oder später in New York City und China zu beobachten gewesen sei. Auch international hätten die jeweiligen Regierungen mit\nbisher nie dagewesenen Massnahmen reagiert, um ihre Einwohner so gut wie\nmöglich vor dem Virus zu schützen. Ein Teil der Massnahmenpakete habe die\nzeitweise Schliessung der nationalen Grenzen beinhaltet, sodass der internationale (Flug-)Verkehr praktisch über Nacht vollständig zum Erliegen gekommen sei.\nDaneben seien auch Isolations- und Quarantänemassnahmen für positiv auf das\nCovid-19 Virus getestete Personen bzw. Personen, welche mit positiv Getesteten\nin Kontakt gekommen sind, eingeführt worden. Die meisten Länder hätten erst im\nSommer 2020 langsam wieder begonnen ihre Grenzen zu öffnen. Jedoch hätten\nsie fortan den Nachweis eines aktuellen negativen Covid-19 Testresultats verlangt. Nachdem die Ausbreitung des Virus in Europa saisonbedingt im Sommer\n2020 vorübergehend etwas nachgelassen, jedoch bereits im Herbst/Winter 2020\nwieder angezogen habe, habe die Welt gebannt auf die ersten erfolgsversprechenden Ergebnisse von Impfwirkstoffen gegen das neuartige Virus geblickt. Gegen Ende 2020 bzw. Anfang 2021 sei es in der Schweiz so weit gewesen:\nC._____ habe drei Impfstoffe gegen Covid-19 zugelassen. Es habe sich dabei um\ndie Stoffe \"Comirnaty\" von Pfizer (Zulassung ab dem 19. Dezember 2020),\n\"Spikevax\" von Moderna (Zulassung ab dem 12. Dezember 2021) und \"Covid-19\nVaccine Janssen\" von Janssen (Zulassung ab dem 22. März 2021) gehandelt. Einem vierten Wirkstoff namens \"Nuvaxovid\" von Novavax habe C._____ am\n12. April 2022 die Zulassung erteilt. Die Impfstoffe der Hersteller Moderna und Pfizer seien sog. mRNA-Impfstoffe, während es sich bei denjenigen der Hersteller\nJanssen und Novavax um sog. vektor- bzw. proteinbasierte Impfstoffe gehandelt\n- 16 -\n\n"}