{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n4.1.11. Schliesslich habe zu keinem Zeitpunkt eine operationelle Notwendigkeit\nfür das Impfobligatorium bestanden habe. Zudem sei die Beklagte die einzige Airline, welche ein Impfobligatorium eingeführt habe. Sämtliche andere Airlines im\n…-Konzern seien ohne Impfobligatorium ausgekommen, ohne dass ihr operationelles Geschäft beeinträchtigt worden sei. Im Weiteren sei nur in zweiter Linie von\nder Beklagten argumentiert worden, dass das Impfobligatorium auch der Pflicht\nzum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden diene. Schwere Covid-19 Erkrankungen von Crew Member bei der Beklagten seien nicht nachgewiesen. Im Gegenteil bestehe keine medizinische Notwendigkeit für die obligatorische Verabreichung eines neuartigen Impfstoffes mit Risiken, da nachgewiesen sei, dass das\nFlugpersonal nie in erheblicher Weisen von Covid-19 betroffen gewesen sei. Dies\nsei von der Beklagten in den Corona Virus-Facts von A-Z entsprechend bestätigt\nworden. Der Kläger gelangt zum Schluss, dass keine epidemiologische Notwendigkeit bestanden habe. Trotz Pandemie sei weder vom Bund noch von den Kantonen ein Impfobligatorium angeordnet worden. Dies bedeute, dass der Bundesrat\nstets der Auffassung gewesen sei, dass der erhöhten Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr von SARS CoV-2 mit milderen Massnahmen habe begegnet werden\nkönnen. Im Übrigen sei allgemeinnotorisch, dass von der Impfung kein Schutz vor\nder Übertragung von Covid-19 ausgehe, d.h. die Impfung schütze nicht oder auf\njeden Fall nicht genügend und auch Geimpfte seien Überträger des Virus.\n- 13 -\n\n4.1.12. Der Kläger führt betreffend der Güterabwägung zusammengefasst aus,\ndass die Güterabwägung – gestützt auf die geltend gemachten Gründen – zugunsten des Klägers ausfalle und die Weisung des Impfobligatoriums somit nicht\nzulässig sei. Der Kläger verletze keine arbeitsvertraglichen Pflichten und der Kündigungsschutz gelange zur Anwendung. Die ausgesprochene Kündigung erweise\nsich als unrechtmässig und sei missbräuchlich i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR.\n\n4.1.13. Im Weiteren sei der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte statt des\nStufenverfahrens zur Kündigung die Annahme des RAV wählen können, nicht relevant. Dadurch sei eine unzulässige Druckausübung seitens der Beklagten erfolgt, wonach der Kläger die Wahl zwischen zwei für ihn nachteiligen Alternativen\ngehabt habe. Beide Varianten – vorausgesetzt der Kläger lasse sich nicht impfen\n– hätten zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt. Beim RAV hätte der Kläger bereits ab Januar 2022 keinen Lohn mehr erhalten und auf sämtliche gesamtarbeitsvertragliche Rechte und Pflichten samt Versicherungsschutz verzichten\nmüssen, was sich somit wie eine fristlose Kündigung ausgewirkt hätte.\n\n4.1.14. Zudem führt der Kläger aus, die Beklagte habe versucht, den Kläger durch\nAndrohung der Kündigung zur Covid-19 Impfung zu nötigen. Er habe sich entscheiden müssen, zur Vermeidung einer Entlassung, ein unbekannt grosses Gesundheitsrisiko durch den mRNA-/DNA-Wirkstoff einzugehen oder das wirtschaftliche Risiko eines vorzeitigen Jobverlusts mit weitreichenden Konsequenzen für\nseine wirtschaftliche Existenz in Kauf zu nehmen. Die Androhung der Kündigung\nhabe einen ernstlichen Nachteil dargelegt, mit dem der Kläger zur Impfung hätte\ngedrängt werden sollen. Daher rechtfertige die versuchte Nötigung durch die Beklagte und die Schwere des Eingriffs in die verfassungsmässig garantierte körperliche Integrität des Klägers die Festsetzung einer Pönale von 18 Monatslöhnen.\nIm Weiteren begründet der Kläger seinen geltend gemachten Entschädigungsanspruch im Detail.\n\n4.1.15. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2023 hielt der Kläger\nvollumfänglich an den Standpunkten seiner Klagebegründung fest (Prot. S. 11 ff.).\n\n4.2. Parteistandpunkt Beklagte\n- 14 -\n\n"}