{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n4.1.8. Im Weiteren hält der Kläger fest, dass für das vorliegende Verfahren zwei\nSachverhaltsfragen entscheidend seien. Zum einen welche Schlüsse aus der Tatsache zu ziehen seien, dass die mRNA-basierten Covid-19 Impfstoffe in einem\nbesonderen Verfahren zugelassen worden seien und was es im vorliegenden Zusammenhang bedeute, wenn die Zulassungsbehörde zwingende gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen in für jedermann erkennbarer Weise missachte (Art. 9a\nAbs. 1 HMG). Zum anderen stelle sich die Frage der Wirksamkeit und Sicherheit\nder Covid-19 Impfungen. Rechtserheblich sei, dass die hier massgebenden Impfstoffe in einem massiv verkürzten Verfahren zugelassen worden seien und dies\ngemäss Art. 9a HMG erfolgt sei. Im Gegensatz zum ordentlichen Zulassungsverfahren gemäss Art. 9 HMG sei das Zulassungsverfahren gemäss Art. 9a HMG\nauch im Hinblick auf die Prüfungstiefe und Seriosität vor der Marktzulassung erheblich geringer. Zusammengefasst hält der Kläger fest, dass die befristete Zulassung der Covid-19 Impfstoffe nach Art. 9a HMG in offensichtlicher und auch für\ndie Beklagte deutlich erkennbarer Weise nicht erfüllt gewesen seien. Zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfung führt der Kläger aus, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln der Nachweis durch die Beklagte erbracht werden müsste,\nder unterblieben sei. Daher macht der Kläger detaillierte Ausführungen zur Wirksamkeit und Sicherheit der Covid-19 Impfung und hält zusammengefasst fest,\ndass die von der Beklagten für obligatorisch erklärte Arzneimittel in keiner Weise\ndie immunisierende Schutzwirkung bzw. den Sicherheitsprofil einer Impfung im\nüblichen Sinne aufweisen, wie sie in der Schweiz bei Impfungen zur Abgabe an\ndie Allgemeinheit zwingend vorauszusetzen sei. Daher könne sie auch niemals\n- 11 -\n\nGegenstand eines vertraglich vereinbarten Impfobligatoriums im Sinne des bisher\ngültigen GAV 2018 E._____ sein.\n\n4.1.9. In rechtlicher Hinsicht führt der Kläger aus, dass Ziff. IV.23.4 GAV 2018\nkeine ausreichende vertragliche Grundlage für die einseitige Anordnung eines allgemeinen und rein privatautonom angeordneten Covid-19 Impfobligatoriums für\nPiloten darstelle. Der Inhalt dieser Bestimmung sei nach dem Vertrauensprinzip\nauszulegen. Danach habe der Kläger – bei Zustimmung dem GAV 2018 – nach\nTreu und Glauben nicht damit rechnen müssen, dass die vorliegende Bestimmung des GAV betreffend Impfobligatorium auf völlig neuartige und ungewöhnliche Substanzen wie die Covid-19 Impfungen, ausgedehnt werden könne. Im Weiteren vergleicht der Kläger die Covid-19 Impfung mit der Gelbfieberimpfung und\nführt zusammenfassend aus, dass die Impfungen – aus diversen Gründen – nicht\nvergleichbar seien und die Gelbfieberimpfung auf Ziff. IV.23.4 GAV 2018 gestützt\nwerden könne, was bei der Covid-19 Impfung nicht der Fall sei. Insgesamt sei\nkeine pauschale Zustimmung seitens des Klägers für neuartige, nur bedingt zugelassene Substanzen erfolgt. Eine solche allgemein-pauschale Abrede, jede Art\nvon Arzneimittel nach freier Wahl des Arbeitgebers akzeptieren zu müssen,\nverstosse gegen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 ZGB.\nDiese Bestimmung bewahre die Persönlichkeit vor rechtsgeschäftlich abgesichertem Zugriff und sichere so das Selbstbestimmungsrecht des Vertragspartners.\nDas Impfobligatorium verstosse gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. Eine allgemeine Vertragsbedingung in einem GAV, gemäss welcher der Arbeitnehmer sich einer neuartigen und nur befristet zugelassenen Covid-19 Impfung verpflichte, für die der\nArbeitnehmer keine Haftung übernehme, halte vor Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht stand.\nIm Weiteren stelle das Impfobligatorium eine einseitige und signifikante Vertragsänderung des GAV zum Nachteil des Arbeitnehmers dar, welche unzulässig sei.\nZiff. VII.47.4 GAV 2018 sehe diesbezüglich vor, dass Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden GAV rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich abgefasst,\nvon den Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet und von den zuständigen Organen der Parteien genehmigt worden sind.\n- 12 -\n\n4.1.10. Im Weiteren hält der Kläger fest, dass das Weisungsrecht der Beklagten\nkein unbeschränktes sei. Weisungen, welche gegen zwingendes Recht, GAV\nBestimmungen oder gegen die Betriebsordnung verstossen, seien unwirksam.\nVorliegend beschränke der GAV in Ziff. IV.23.4 das Impfobligatorium auf Schutzimpfungen und prophylaktische Massnahmen zur Verhütung von Erkrankungen.\nEine Ausdehnung dieser GAV Bestimmung im Wege des Weisungsrecht sei nicht\nzulässig. Weiter finde das Weisungsrecht seine Grenzen auch im zwingenden\nRecht, namentlich in dem durch Art. 27 f. ZGB gewährleisteten und durch\nArt. 328 OR konkretisierten Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Kläger könne\nrechtswidrige Befolgung der Weisungen ablehnen, ohne gegen seine vertraglichen Pflichten zu verstossen. Eine deswegen ausgesprochene ordentliche Kündigung wäre missbräuchlich i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR).\n\n"}