{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n4.1.3. Mit Mitteilung vom 27. September 2021 seien die Crew Member darüber informiert worden, dass sie das Covid-Zertifikat in der App «Certifly» hochladen\nkönnen. Ferner sei hervorgehoben worden, dass die konsequente Umsetzung\ndes Impfobligatoriums für die Beklagte aus operationellen, planerischen, wirtschaftlichen und fürsorgerischen Gründen unabdingbar sei. Im Weiteren verwies\ndie Beklagte für Mitarbeitende, die mehr Zeit für eine Entscheidung benötigen, auf\ndie Optionen auf ein ruhendes Arbeitsverhältnis (nachfolgend: RAV) für rund\nsechs Monate, mit einem Rückkehrrecht für vollständig geimpfte Mitarbeitende\nund führte weitere Details hierzu aus. Zudem habe die Beklagte festgehalten,\ndass bei weiterer Nichterfüllung des geforderten Impfobligatoriums ab dem\n16. November 2021 Massnahmen aufgrund Pflichtverletzung gemäss GAV eingeleitet werden (Stufenverfahren). Bei einer anhaltenden Entscheidung ende das\nStufenverfahren Ende Januar 2022 mit Aussprechen einer Kündigung. Zuletzt\nhabe die Beklagte darauf auf die weiteren Optionen (Outplacement) beim Ausscheiden aus dem Betrieb hingewiesen und hinzugefügt, dass bei Impfunfähigkeit\naus medizinischen Gründen individuelle Lösungen in Aussicht gestellt werden.\n-9-\n\n4.1.4. Mit dieser Kommunikation habe die Beklagte dem Kläger verbindlich und\nunmissverständlich mitgeteilt, dass er sich zwischen zwei Optionen (Injektion mit\neiner Substanz oder Verweigerung der Injektion) zu entscheiden habe, welche für\nihn gleichermassen existenziell ungünstig gewesen seien. Die von der Beklagten\nangeordnete Handlungsalternative (Impfobligatorium) sei geeignet, seine physische und psychische Unversehrtheit schwer und unter Umständen für immer zu\nbeschädigen und die Zuwiderhandlung gegen diese Arbeitgeberweisung habe\ndas Ende seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit bedeuten können.\n\n4.1.5. Im Weiteren verweist der Kläger auf das Schreiben des Vereins D._____\nvom 31. August 2021, in welchem der Verein seine Bedenken darlegt, weshalb er\ndie Covid-19 Impfung ein erhebliches Risiko betrachte. Allerdings habe sich die\nBeklagte von ihrer strikten Forderung des bis zum 15. November 2021 umzusetzenden Impfobligatoriums nicht abhalten lassen. Er – der Kläger – sei somit vor\nder Entscheidung, sich auf Druck und aus Angst vor einer möglichen Entlassung\nzu impfen oder im Weigerungsfalle die mit einer Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Risiken auf sich zu nehmen, gestanden. Vor diesem Hintergrund\nhabe er der Beklagten mitgeteilt, sich nicht impfen zu lassen bzw. dass eine Impfung für ihn nur dann in Frage komme, wenn die Beklagte die Haftung übernehme, was seitens der Beklagten abgelehnt worden sei.\n\n4.1.6. Der Verein D._____ wandte sich mit Schreiben an die Beklagte und hielt\nfest, dass ein Impfobligatorium ohne belastbare rechtliche Grundlage für die Betroffenen einem Vertragsbruch mit Ankündigung durch die Beklagte gleichkomme\nund auch eine unzulässige Aufhebung des Kündigungsschutzes gemäss GAV im\nRaum stehe. Der Verein bat die Beklagte um Sistierung des Impfobligatoriums ab\nspätestens 2. November 2021, was seitens der Beklagten nicht berücksichtigt\nworden sei. Die Beklagte habe mittels Infoblatt vom 2. November 2021 über das\nCovid-19 Impfobligatorium und die Details zur Umsetzung des RAV informiert. Somit hätten die nicht geimpften Crew Member die Wahl zwischen einem Stufenverfahren zur Kündigung oder der Annahme eines RAV ohne Versicherungsschutz\nab 1. Januar 2022 und mit Austritt per 31. Dezember 2022 ohne Impfung.\n- 10 -\n\n4.1.7. Im Weiteren sei ein internes Schlichtungsverfahren gemäss GAV eingeleitet\nworden, bei welchem geltend gemacht worden sei, dass das Covid-19 Impfobligatorium mit der Konsequenz der Kündigung unrechtmässig sei, weil sie keine vertragsrechtliche Grundlage habe, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Crew\nMember und damit die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verletze und als Verstoss\ngegen die Vorschriften wegen betriebsbedingtem Personalabbau zu qualifizieren\nsei. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung hätten die Lösungsvorschläge kein\nGehör gefunden und die Schlichtungskommission habe infolge Nichteinigung geschlossen.\n\n"}