{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n3.2. Die Beklagte empfahl ihrem Personal bereits vor der Einführung des\nImpfobligatoriums, sich gegen Covid-19 mit einem der in der Schweiz zugelassenen Wirkstoffe impfen zu lassen (vgl. act. 4/7). Mittels Ops Flash vom 24. August 2021 informierte die Beklagte die Belegschaft über die Einführung des\nImpfobligatoriums und führte ab dem 15. November 2021 für das gesamte Personal ein Covid-Impfobligatorium ein (act. 4/7). Ausschlaggebend hierfür seien insbesondere die weltweiten, länderspezifischen Reisebestimmungen, die zunehmend eine Impfpflicht auch für Crews verlangten sowie die damit verbundenen\nkomplexen flugbetrieblichen Abläufe. Eine unterschiedliche Handhabung von geimpften und ungeimpften Crew Mitgliedern würde in diesem Zusammenhang mittelfristig die Betriebs- und Netzwerkstabilität der Beklagten gefährden. Zudem\nwolle die Beklagte als weltweit operierende Airline mit der heute ausreichenden\nVerfügbarkeit von wirksamen Impfstoffen gegen Covid-19 auch die fürsorgerischen Pflichten der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitenden in Cockpit und Kabine wahrnehmen. Der Beklagten sei bewusst, welche Tragweite und welche\nKonsequenz diese Entscheidung habe (act. 4/7). Der Berufsverband der E._____\n(nachfolgend: G._____) hielt in seiner Medienmitteilung vom tt.mm.2021 fest,\ndass das Impfobligatorium weiterhin nachvollziehbar und zweckmässig sei und\ndie Impfung den bestmöglichen Schutz im Cockpit biete. Die G._____ erachte,\ndass die Verhältnismässigkeit, basierend auf der Fürsorgepflicht der Beklagten,\naktuell gegeben sei. Da die Einreisebestimmungen sehr volatil gewesen seien,\nhätten auch die betriebliche Gründe die Verhältnismässigkeit zusätzlich stützen\nkönnen (act. 25/63). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 gelangte der Kläger mit\noffenen Fragen zum Impfobligatorium an die Beklagte (act. 4/17). Mit Schreiben\nvom 5. November 2021 antwortete die Beklagte dem Kläger, dass sie keine Haftung über allfällige Impfschäden übernehmen werde (act. 4/18).\n\n3.3. Am 29. November 2021 fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt,\nbei welchem die Beklagte den Kläger ermahnte und ihn auf seine Optionen hinwies. Mit Schreiben vom 30. November 2021 setzte die Beklagte dem Kläger eine\nFrist (Stufe I. gemäss GAV 2018 E._____), um der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 einen Impfnachweis gegen Covid-19 zu erbringen (act. 4/27). Nachdem\nder Kläger die Nachfrist verstreichen liess, wurde er von der Beklagten zu einem\n-7-\n\nGespräch eingeladen. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 24. Januar 2022 der Beklagten mit, dass er an diesem Gespräch nicht teilnehmen werde (act. 4/28). Die\nBeklagte drohte mit Schreiben vom 1. Februar 2022 dem Kläger die Kündigung\nan (Stufe II. gemäss GAV 2018 E._____) und setzte ihm erneut eine letztmalige\nNachfrist an, um der Beklagten bis zum 14. Februar 2022 einen Impfnachweis gegen Covid-19 zu erbringen (act. 4/29). Nachdem der Kläger auch diese Frist verstreichen liess, lud die Beklagte den Kläger erneut am 23. Februar 2022 zu einem\nweiteren Gespräch ein (act. 4/30), welches am 21. März 2022 stattfand. Der Kläger machte im Rahmen des Gesprächs deutlich, dass der Standpunkt sich nicht\ngeändert habe und er nicht gegen Covid-19 geimpft sei (act. 4/31). Noch im selben Gespräch kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger\n(act. 4/31). Mit zusätzlichem Schreiben vom 21. März 2022 sprach die Beklagte\ndie Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der anwendbaren vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten (30. Juni 2022) aus\n(act. 4/33). Mit Schreiben vom 28. März 2022 erhob die Klägerin form- und fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung (act. 4/34). Über die Zulässigkeit der Kündigung stehen die Parteien im Streit.\n\n4. Parteivorbringen\n\n4.1. Parteistandpunkt Kläger\n\nIn der Klagebegründung vom 10. März 2023 (act. 2) wird die Klage damit begründet, dass die Kündigung gemäss dem Kündigungsgrund der Beklagten ‒ fehlende\nCovid-19 Impfung ab dem 15. November 2021 ‒ missbräuchlich sei. Zur Begründung des erlassenen Impfobligatoriums habe die Beklagte die Tatsache der \"operationellen und unternehmerischen Notwendigkeit\" hervorgehoben. Das zentrale\nArgument der Beklagten sei somit nicht eine allfällige epidemiologisch-medizi-\nnisch bedingte Notwendigkeit gewesen, also nicht eine besondere und real dokumentierte Gefahr durch einen Erreger. Im Weiteren habe die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2021 die Einführung des Impfobligatoriums den Flight Crew\nMembers und den Cabin Crew Members mitgeteilt. Im Zeitpunkt der Kommunikation des Impfobligatoriums habe lediglich für eine Destination (H._____) eine\n-8-\n\nImpfpflicht auch für das fliegende Personal bestanden. Die Beklagte habe am\n4. Dezember 2021 den Flugbetrieb nach H._____ gänzlich eingestellt.\n\n4.1.1. Im Weiteren sei der Kläger nur in Europa einsetzbar gewesen, weil er die\nBerechtigung auf dem Airbus A220 gehabt habe, welcher wegen seiner Reichweite nur in Europa habe eingesetzt werden können. In Europa habe es jedoch zu\nkeinem Zeitpunkt eine Destination gegeben, die einen Impfnachweis von Besatzungen verlangt habe.\n\n4.1.2. Im Weiteren führt der Kläger aus, dass sich die Befürchtung nie bestätigt\nhabe, dass die USA die Grenzen nur für geimpfte Crews öffnet. Dabei weist der\nKläger auf weitere Einreiseeinschränkungen hin, namentlich in den USA. Die Beklagte habe trotzdem am Impfobligatorium festgehalten und von allen Crew Member verlangt, bis am 15. November 2021 vollständig geimpft zu sein. Sie habe mit\nSchreiben vom 8. September 2021 über den Zwischenstand über die Einführung\ndes Impfobligatoriums informiert und dabei mitgeteilt, dass ab dem 1. Dezember 2021 nur noch geimpfte Crew Member im Flugdienst eingesetzt werden.\n\n"}