{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nFür arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder an\ndem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig\n(Art. 34 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat seine Arbeit gewöhnlich am Flughafen Zürich\nverrichtet, der im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts des Bezirks Bülach\nliegt. Die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit ist angesichts des Streitwerts\nim ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 219 ff. ZPO). Das Bezirksgericht\nentscheidet als Arbeitsgericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (§ 20 GOG ZH). Somit ist\ndie sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts des Bezirks Bülach\ngegeben (Art. 34 Abs. 1 ZPO; § 20 lit. a GOG ZH i.V.m. Art. 219 ZPO).\n\n2.2. Klagebewilligung\n\nGemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO hat die Klage innert drei Monaten nach Eröffnung\nder Klagebewilligung zu erfolgen. Vorliegend ist die Klagebewilligung datiert vom\n6. Dezember 2022 und dem Kläger am 8. November 2022 zugestellt worden\n(act. 1). Die Klage wurde am 10. März 2023 aufgegeben (act. 2). Die Frist ist eingehalten.\n\n2.3. Rechtsschutzinteresse\n\n2.3.1. Die Beklagte beantragt auf die Klage nicht einzutreten, da es dem Kläger\nam notwendigen Rechtsschutzinteresse mangele. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Kläger kaum auf sein vertragliches Verhältnis zur Beklagten eingehe. Er – der Kläger – bezwecke mit seiner Klage in erster Linie, Kritik an den\nSchweizer Behörden (namentlich C._____) und deren Covid-19 Politik zu üben,\ninsbesondere zur Zulassung von Covid-19 Impfstoffen. Hinter der Klage stehe der\nVerein («D._____»), zu dessen Mitgliedern der Kläger gehöre. Vorliegend werde\nkein Zivil- sondern ein politischer Prozess geführt. Das Verfahren des Klägers\nwerde durch einen Verein dazu missbraucht, die eigene Weltansicht kundzutun,\nohne sich dabei mit dem konkreten Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten auseinanderzusetzen bzw. auf die Situation des Klägers gebührend einzugehen.\n-5-\n\n2.3.2. Es ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses eine\nProzessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei wird verlangt,\ndass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren hat. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan wird, worin das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könne (ZÜRCHER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU-\nENBERGER [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 59). Bei Leistungsklagen liegt das\n\nRechtsschutzbedürfnis auf der Hand, geht es hier doch immer um die Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen des materiellen Rechts (z.B. Geldzahlung,\nHerausgabe einer Sache, Verbesserung eines Werks), (ZÜRCHER, in: SUTTER-\nSOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 59).\n\n2.3.3. Vorliegend beantragt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung von\n18 Monatslöhnen, insgesamt Fr. 211'503.60 (zuzüglich Zins zu 5 %). Somit ergibt\nsich das Rechtsschutzinteresse des Klägers aus dem eingeklagten Leistungsanspruch.\n\n3. Sachverhalt\n\n3.1. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 2. August 2010 als E._____\n(nachfolgend: E._____) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem 100 %\nArbeitspensum angestellt. Bei seinem Austritt am 30. Juni 2022 war er F._____\nim 12. Dienstjahr. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der E._____ sind im Gesamtarbeitsvertrag 2018 G._____ für die Beschäftigung der Pilotinnen und Piloten\nbei B._____ AG und seinen Anhängen 1-11 (nachfolgend: GAV 2018 E._____)\nsowie in Handbüchern, Reglementen und Weisungen festgelegt. Die E._____ haben sich mit diesen vertraut zu halten. Die E._____ widmen ihre volle Arbeitskraft\nden gestellten Aufgaben. Sie unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer\nPflichten. In Notlagen resp. in Katastrophenfällen setzen die E._____ ihre vollen\nKräfte für die Rettung der Passagiere sowie für die Bergung des Flugzeuges und\nder Ladung ein (act. 4/6; Art. 20 des GAV 2018 E._____).\n-6-\n\n"}