{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230004_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230004.pdf", "Checksum": "d8218dee59b9912176409184b0b3bb81"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "391fd6864c4adb667096f6b94bfa3ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230004\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\nBezirksgericht Bülach\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr.: AN230004-C/U1 NÖ/gs\n\nMitwirkend: Präsident lic. iur. R. Hohler (Verfahrensleitung), Arbeitsrichterin Fürsprecherin S. Sprecher und Arbeitsrichter B. Zanella sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Özcan-Kelmendi\n\nUrteil vom 5. Juli 2024\n(begründete Ausfertigung)\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKläger\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____\nvertreten durch Fürsprecher X2._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____\nvertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____\n\nbetreffend arbeitsrechtliche Forderung\n\nRechtsbegehren:\n(act. 2)\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung\nvon 18 Monatslöhnen, insgesamt CHF 211'503.60 zuzüglich Zins\nzu 5 % seit 01.07.2022 zu bezahlen.\n-2-\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der\nBeklagten.\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2023 (ebenso Datum des Poststempels) erhob\nder Kläger eine arbeitsrechtliche Forderungsklage samt Beilagen beim Arbeitsgericht des Bezirks Bülach (act. 2, act. 3/1-2, act. 4/1-2 und act. 4/6-59). Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde der klagenden Partei eine Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 5), welcher fristgerecht geleistet wurde.\n\n1.2. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Beklagten eine Frist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 7). Innert erstreckter\nFrist stellte die Beklagte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ein Sistierungsbegehren,\nverbunden mit dem Antrag auf Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort\n(act. 10). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde der Antrag der Beklagten auf\nSistierung des Prozesses abgewiesen und die mit Verfügung vom 21. März 2023\nangesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort erstreckt (act. 13).\n\n1.3. Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung, gewährte das Gericht mit Verfügung vom 30. August 2023 der Beklagten eine letzte Frist, um die schriftliche\nKlageantwort einzureichen (act. 21). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom\n31. August 2023 die Klageantwort innert Frist ein (act. 24 bis act. 25/8-78).\n\n1.4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 teilte das Gericht den Parteien mit, dass\ndie Durchführung einer vorgängigen Instruktionsverhandlung im Sinne einer Vergleichsverhandlung als nicht sinnvoll erachtet wird und allfällige Vergleichsgespräche auch im Anschluss an die Hauptverhandlung geführt werden können. Daher\nbestehe auch kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel. Im Weiteren fragte\ndas Gericht an, ob die Parteien mit der gemeinsamen Durchführung der Hauptverhandlung in den Prozessen (Nr. AN230004-C und AN230001-C) einverstanden sind bzw. ob sie dagegen (begründete) Einwendungen erheben (act. 18). Mit\nSchreiben vom 29. August 2023 erklärte sich der Kläger mit der gemeinsamen\n-3-\n\nDurchführung der Hauptverhandlung einverstanden (act. 20). Die Beklagte widersetzte sich – aus verschiedenen Gründen – diesem vom Gericht vorgeschlagenen\nVorgehen und verlangte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie\nden Ausschluss der Öffentlichkeit (ohne Gerichtberichterstatter), sollte gleichwohl\ndie Hauptverhandlung ohne vorgängigen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt\nwerden (act. 23). Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurden die Parteien zur\ngemeinsam durchzuführenden Hauptverhandlung (mit Novenrecht) in den Verfahren AN230004-C und AN230001-C vorgeladen. Der Antrag der Beklagten auf\nAusschluss der Öffentlichkeit wurde abgewiesen (act. 26).\n\n1.5. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 wandte sich das Gericht an die Parteien, um den genauen Ablauf der Verhandlung, insbesondere betreffend Novenrecht zu schildern (act. 30).\n\n1.6. Mit Vorladung vom 28. September 2024 wurden die Parteien ‒ gleichzeitig\nmit dem Parallelverfahren AN230001-C ‒ zur Hauptverhandlung vorgeladen, welche am 11. Dezember 2023 hierorts stattfand (act. 28).\n\n1.7. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um schriftlich zu den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (act. 40). Nach gewährter Fristerstreckung reichten die\nParteien mit Eingabe vom 4. März 2024 (Beklagte) bzw. mit Eingabe vom\n25. März 2024 (Kläger) ihre Stellungnahmen ein (act. 51 und act. 53). Mit Verfügung vom 27. März 2024 wurden die Stellungnahmen der Parteien je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 54).\n\n1.8. Mit Urteil vom 5. Juli 2024 wurde die Klage des Klägers abgewiesen\n(act. 58). Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 bzw. 2. August 2024 verlangte der Kläger innert Frist die Begründung des Urteils (act. 60 und act. 61). Die Beklagte verlangte mit Eingabe vom 14. August 2024 innert Frist die Begründung des Urteils\n(act. 65).\n\n2. Prozessvoraussetzungen\n\n2.1. Zuständigkeit\n-4-\n\n"}