7.4. Die Klägerin ist demnach verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. - 55 - 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'900.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss bezogen.