7.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Klägerin unterliegt mit der Klage vollständig, weshalb ihr die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.