7.1. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten im Endentscheid. Die Gerichtsgebühr bemisst sich vorab nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert bemisst sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wurde von der Klägerin mit Fr. 38'491.20 beziffert (act. 2). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr gerundet Fr. 4'630.–. Der vorliegende Prozess wurde aufwändig geführt, sodass sich eine Erhöhung auf Fr. 5'900.– rechtfertigt (§ 4 Abs. 2 GebV OG).