6.10. Es liegt demzufolge keine unzulässige und auch keine missbräuchliche Kündigung vor noch erfolgte die Kündigung in Verletzung übergeordneter, schützenwerter Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Dies führt zur Abweisung der Klage. - 54 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolge