Im Weiteren hatte die Klägerin die Option «Vorzeitiger Austritt ab Alter 55» angeboten bekommen, welcher mit einer grosszügigen Pensionskasseneinlage durch die Beklagte verbunden gewesen wäre (act. 14 Rz. 179 ff.). Die Klägerin lehnte das ihr gemachte Angebot denn auch ab (act. 2 Rz. 48). Schliesslich wäre die Versetzung in den Bodendienst eine weitere Option gewesen, doch lehnte die Klägerin auch dieses Angebot ab (act. 2 Rz. 48). Bei diesen Gegebenheiten stellen die Alternativen kein geeignetes, milderes Mittel zur strittigen Covid-19-Impf- pflicht dar, mit der dasselbe Ziel erreicht werden konnte.