S. 38, act. 4/29), doch wurde die Covid-19 Impfung bei Austritt aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis bzw. Wiedereintritt in den Betrieb vorausgesetzt (Prot. S. 38). Die Beklagte bot sämtlichen Mitarbeitenden, welche sich aufgrund ihres Entscheids gegen die Covid-19-Impfung neu orientieren wollten, ausserdem sogenannte Outplacement Dienstleistungen an (act. 4/15; act. 14 Rz 172, Prot. S. 57), doch ging diese mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einher. Im Weiteren hatte die Klägerin die Option «Vorzeitiger Austritt ab Alter 55» angeboten bekommen, welcher mit einer grosszügigen Pensionskasseneinlage durch die Beklagte verbunden gewesen wäre (act.