6.7. Im Weiteren muss das angeordnete Impfobligatorium erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Festzuhalten ist, dass die Beklagte der Klägerin diverse Optionen angeboten hatte. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine Übergangsfrist bis am 15. November 2021, um den Nachweis einer Grundimmunisierung vorzuweisen (vgl. act. 4/10), was aber nie erfolgte. Im Weiteren bot die Beklagte der Klägerin ein zeitlich begrenztes ruhendes Arbeitsverhältnis an (Prot. S. 38, act.