der Verhältnismässigkeit gehorchen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlange, dass die Impfpflicht nur dann deklariert werde, wenn mit keiner anderen, weniger invasiven Methode das angepeilte Ziel erreicht werden könne. Unter weniger invasive Methoden falle das Tragen einer Maske oder den Transfer des Arbeitnehmenden in eine andere Abteilung. Dem Arbeitgeber, der eine allgemeine Impfpflicht für das gesamte Personal in seiner Institution erlässt, könne vorgeworfen werden, dass diese Massnahmen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Die Impfpflicht müsse daher auf Personen eingeschränkt werden, die ein reelles Risiko der Ansteckung haben.