5.3.4. Die Gelbfieber-Impfung ist nicht explizit in den GAV 2015 E._____ Bestimmungen festgehalten. Vielmehr stützt sich die Gelbfieber-Impfung auf die offen gehaltene Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ folgenden Inhalts: «Zur Verhütung von Erkrankungen kann B._____ verlangen, dass Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen vorgenommen werden. Daraus - 30 -