E._____ einen Anspruch auf Achtung und Schutz der Persönlichkeit haben. Gemäss Art. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ kann die Beklagte zur Verhütung von Erkrankungen zu ihren Lasten die Vornahme von Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen. Ausnahmsweise kann das E._____ Impfungen auch ausserhalb der B._____ vornehmen lassen. Bisher wurde gemäss Art. 19 Abs. 4 GAV 2015 E._____ die Gelbfieber-Impfung eingeführt. Die Klägerin liess sich gegen Gelbfieber impfen. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Einführung der Covid-19-Impfung mit der Gelbfieber-Impfung gleichzustellen ist.