5.1.4. Die Beklagte kann das Anstellungsverhältnis fortsetzen, wenn in einem rechtskräftigen Urteil erkannt wird, dass eine Kündigung unter Nichteinhaltung des Stufenverfahrens ausgesprochen worden ist, dass die der Kündigung zugrundeliegende Pflichtverletzung bzw. das Fehlverhalten nicht schwerwiegend oder dass die Kündigung missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR war und sofern das zu Unrecht gekündigte E._____ damit einverstanden ist (Art. 14 Ziff. 7 GAV 2015 E._____). Wird das Anstellungsverhältnis fortgesetzt, gilt eine allfällig durch das Gericht auferlegte Strafzahlung zu Gunsten des E._____ im Sinne von Art.