GAV 2015 E._____ dem E._____ das Recht ein, die Kündigung unter anderem wegen Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 OR gegenüber der Beklagten innert 20 Tagen seit Erhalt des Kündigungsschreibens anzufechten. Im Weiteren ist in Art. 14 Ziff. 7 GAV 2015 E._____ die Missbräuchlichkeit der Kündigung ebenfalls vorbehalten. Demnach bietet der GAV keinen weitergehenden Bestandsschutz als das Obligationenrecht an, soweit es um den Kündigungsgrund geht. Gemäss Art. 14 - 26 -