Die Kündigungsandrohung und Kündigung sind gegenüber dem E._____ schriftlich zu begründen (Art. 14 Ziff. 2 Abs. 4 GAV 2015 E._____). Ausgenommen von diesem Drei-Stufen-Verfahren ist neben der fristlosen Kündigung nach Art. 337 OR (vgl. Art. 14 Ziff. 2 Abs. 5 GAV 2015 E._____) insbesondere die Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung sowie weitere in Art. 14 Ziff. 2 Abs. 5 GAV 2015 E._____ aufgeführte Ausnahmen, die vorliegend nicht relevant sind. Hingegen ist die missbräuchliche Kündigung nicht als Ausnahme gemäss Art. 14 Ziff. 2 Abs. 5 GAV 2015 E._____ geregelt. Vielmehr räumt Art. 14 Ziff. 6 GAV 2015 E.__