5.1.1. Der GAV 2015 E._____ regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der B._____ AG als auch der J._____ AG und deren Kabinenbesatzungsmitgliedern (Art. 1 GAV 2015 E._____). Gemäss Art. 2 Abs. 1 GAV 2015 E._____ gilt der Gesamtarbeitsvertrag für alle E._____ mit Ausnahme von leitenden und höheren Angestellten mit fliegerischer Tätigkeit, unabhängig ob sie bei der B._____ AG oder der J._____ AG eingesetzt werden. Die Klägerin arbeitete mit einem Arbeitspensum von 100 % als E._____ der Beklagten, weshalb sie dem GAV 2015 E._____ unterstellt ist.