sen zu müssen. Im Weiteren habe die Klägerin im Rahmen des Führungsgesprächs vom 12. Januar 2022 zusätzlich erklärt, dass der Impfstoff von Novavax für sie eine Option darstelle. Obschon diese drei Monate später in der Schweiz zugelassen worden sei, habe die Klägerin diese ihr offenstehende Option nicht genutzt. Die Beklagte hält fest, dass die Klägerin über zwei von ihr selbst geforderten Alternativen gehabt habe, um den notwendigen Impfnachweis zu erbringen und sich trotz dessen gegen die Impfung entschieden habe.