4.2.7. Zudem führt die Beklagte aus, dass sich die Klägerin widersprüchlich und treuwidrig verhalten habe. Sie habe im Rahmen ihres Führungsgesprächs vom 25. November 2021 der Beklagten gegenüber erklärt, dass sie bereit sei, sich mit herkömmlichen Impfstoffen impfen zu lassen, jedoch nicht mit einem mRNA-Impf- stoff. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Schweiz neben den beiden mRNA-Impfstof- fen Pfizer und Moderna auch die Impfung von Janssen zugelassen gewesen, welche ihrerseits als Vektor-Impfstoff konzipiert sei.