In diesen Fällen übernehme eine andere Besatzung, welche ihre Ruhezeit abgeschlossen habe, das Flugzeug für den Dienst auf dem Rückflug in die Schweiz. Hiermit könne die Beklagte gewährleisten, dass ihre Flugzeuge trotz notwendigem Arbeitsunterbruch ihrer Crew Mitglieder angemessen ausgelastet werden. Bei der ordentlichen, monatlichen Einsatzplanung müssen solche Faktoren mitberücksichtigt werden und das Personal müsse entsprechend eingeplant werden. Die Langfristkapazitätsplanung beginne grundsätzlich drei Jahre im Voraus.