4.1.13. Im Weiteren sei der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte statt des Stufenverfahrens zur Kündigung die Annahme des RAV allenfalls in Verbindung mit Austritt 55 wählen können, nicht relevant. Dadurch sei eine unzulässige Druckausübung seitens der Beklagten erfolgt, wonach die Klägerin die Wahl zwischen zwei für sie nachteiligen Alternativen gehabt habe. Beide Varianten – vorausgesetzt die Klägerin lasse sich nicht impfen – hätten zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt.