Nachteil des Arbeitnehmers dar. Bei Parteien, welche einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, sei eine einseitige Änderung des GAV unzulässig. 4.1.10. Im Weiteren hält die Klägerin fest, dass das Weisungsrecht der Beklagten kein unbeschränktes sei. Es finde seine Grenzen im zwingenden Recht, namentlich in dem durch Art. 27 f. ZGB gewährleisteten und durch Art. 328 OR konkretisierten Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Klägerin könne rechtswidrige Befolgung der Weisungen ablehnen, ohne gegen ihre vertraglichen Pflichten zu verstossen. Eine deswegen ausgesprochene ordentliche Kündigung wäre missbräuchlich i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR).