27 Abs. 2 ZGB nicht stand. Das Selbstbestimmungsrecht müsse insbesondere dort einen absoluten Schutz erfahren, wo es wie hier um Arzneimittel gehe, welche entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 9a Abs. 1 HMG befristet zugelassen worden sei, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung einer "lebensbedrohenden oder invalidisierenden Gefahr" durch das Virus für das vorliegend betroffene Flugpersonal niemals bestanden habe. Im Weiteren stelle das Impfobligatorium eine einseitige und signifikante Vertragsänderung des GAV zum - 13 -