Im Weiteren vergleicht die Klägerin die Covid-19 Impfung mit der Gelbfieberimpfung und führt zusammenfassend aus, dass die Impfungen – aus diversen Gründen – nicht vergleichbar seien und die Gelbfieberimpfung auf Art. 19 Abs. 4 GAV 2018 gestützt werden könne, was bei der Covid-19 Impfung nicht der Fall sei. Insgesamt sei keine pauschale Zustimmung seitens der Klägerin für neuartige, nur bedingt zugelassene Substanzen erfolgt. Eine solche allgemein-pau- schale Abrede, jede Art von Arzneimittel nach freier Wahl des Arbeitgebers akzeptieren zu müssen, verstosse gegen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art.