4.1.4. Mit dieser Kommunikation habe die Beklagte der Klägerin verbindlich und unmissverständlich mitgeteilt, dass sie sich zwischen zwei Optionen (Injektion mit einer Substanz oder Verweigerung der Injektion) zu entscheiden habe, welche für sie gleichermassen existenziell ungünstig gewesen seien. Die von der Beklagten angeordnete Handlungsalternative (Impfobligatorium) sei geeignet, ihre physische und psychische Unversehrtheit schwer und unter Umständen für immer zu beschädigen und die Zuwiderhandlung gegen diese Arbeitgeberweisung habe das Ende ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit bedeuten können.