Nachdem die Klägerin auch diese Frist verstreichen liess, lud die Beklagte die Klägerin erneut am 24. Mai 2022 zu einem weiteren Gespräch ein, bei welchem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten kündigte (act. 4/34). Die Beklagte sprach zudem mit Schreiben vom 24. Mai 2022 gestützt auf Art. 14 Ziff. 2 Abs. 2 GAV 2015 E._____ die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der anwendbaren vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten (31. August 2022) aus (act. 4/35). Mit Schreiben vom 29. Mai 2022 erhob die Klägerin form- und fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung (act. 4/36).