Die Klägerin liess die Nachfrist verstreichen. Die Beklagte lud die Klägerin zu einem erneuten Gespräch ein, welches am 12. Januar 2022 stattfand. Im Rahmen dessen erklärte die Klägerin, dass für sie eine Impfung mit dem damals in der Schweiz noch nicht zugelassenen Impfstoff Novavax in Frage komme und brachte gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck (act. 4/31). Im Weiteren führte die Beklagte der Klägerin die offenstehenden Optionen aus und -8-