3.1. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 29. April 1988 als E._____ (nachfolgend: E._____) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt und wurde während dessen zum F._____ befördert. Nach dem Grounding der G._____ erhielt sie per 31. März 2002 einen Anstellungsvertrag als F._____ bei der H._____. Während ihrem Arbeitsverhältnis reduzierte die Klägerin ihr Arbeitspensum auf 50 % bzw. 70 % (aufgrund der Geburt ihrer Töchter) und erhöhte per 1. Januar 2019 ihr Pensum auf 80 % (act. 4/1, act. 4/7-9). Der Gesamtarbeitsvertrag 2015 I._____ (nachfolgend: GAV 2015 E._____) regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der B._____ AG als auch der J._____ AG und deren