2.3. Rechtsschutzinteresse 2.3.1. Die Beklagte beantragt auf die Klage nicht einzutreten, da es der Klägerin am notwendigen Rechtsschutzinteresse mangele. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Klägerin kaum auf sein vertragliches Verhältnis zur Beklagten eingehe. Sie – die Klägerin– bezwecke mit seiner Klage in erster Linie, Kritik an den Schweizer Behörden (namentlich C._____) und deren Covid-19 Politik zu üben, insbesondere zur Zulassung von Covid-19 Impfstoffen. Hinter der Klage stehe der Verein («D._____»), zu dessen Mitgliedern die Klägerin gehöre. Vorliegend werde kein Zivil- sondern ein politischer Prozess geführt.