1.4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass der Klägerin keine Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt worden sei (act. 20). Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 teilte das Gericht der Beklagten mit, dass die Ausübung des Replikrechts im Rahmen der Hauptverhandlung oder eines zweiten Schriftenwechsels erfolgen wird (act. 21).