{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n7.3. Zu den Prozesskosten zählt auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1\nlit. b ZPO). Beim gegebenen Streitwert beträgt die ordentliche Parteientschädigung gerundet Fr. 5'934.05 (zuzüglich der verlangten Mehrwertsteuer). Sie ist mit\nder Erstattung der Klageantwort grundsätzlich verdient und deckt die Teilnahme\nan der Hauptverhandlung ab (§ 4 i.V.m. § 11 AnwGebV). Zu berücksichtigen ist\nindes, dass die Rechtsvertretung der Beklagten auch in parallel geführten Prozessen in derselben Sache auftrat, wo sich im Wesentlichen dieselben Tat- und\nRechtsfragen stellten. Daraus ergibt sich eine Reduktion der Parteientschädigung\nauf insgesamt Fr. 5'000.– (vgl. § 8 AnwGebV).\n\n7.4. Die Klägerin ist demnach verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n- 55 -\n\n2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'900.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.\n\n3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von\nder klagenden Partei geleisteten Vorschuss bezogen.\n\n4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine reduzierte\nParteientschädigung von Fr. 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.\n\n6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht Zürich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis\nbeizulegen.\n\nBülach, 5. Juli 2024\n\nBEZIRKSGERICHT BÜLACH\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. R. Hohler MLaw N. Özcan-Kelmendi\n"}