{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n6.7. Im Weiteren muss das angeordnete Impfobligatorium erforderlich sein. Sie\nhat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für\nden angestrebten Erfolg ausreichen würde. Festzuhalten ist, dass die Beklagte\nder Klägerin diverse Optionen angeboten hatte. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine Übergangsfrist bis am 15. November 2021, um den Nachweis einer\nGrundimmunisierung vorzuweisen (vgl. act. 4/10), was aber nie erfolgte. Im Weiteren bot die Beklagte der Klägerin ein zeitlich begrenztes ruhendes Arbeitsverhältnis an (Prot. S. 38, act. 4/29), doch wurde die Covid-19 Impfung bei Austritt\naus dem ruhenden Arbeitsverhältnis bzw. Wiedereintritt in den Betrieb vorausgesetzt (Prot. S. 38). Die Beklagte bot sämtlichen Mitarbeitenden, welche sich aufgrund ihres Entscheids gegen die Covid-19-Impfung neu orientieren wollten, ausserdem sogenannte Outplacement Dienstleistungen an (act. 4/15; act. 14 Rz 172,\nProt. S. 57), doch ging diese mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einher.\nIm Weiteren hatte die Klägerin die Option «Vorzeitiger Austritt ab Alter 55» angeboten bekommen, welcher mit einer grosszügigen Pensionskasseneinlage durch\ndie Beklagte verbunden gewesen wäre (act. 14 Rz. 179 ff.). Die Klägerin lehnte\ndas ihr gemachte Angebot denn auch ab (act. 2 Rz. 48). Schliesslich wäre die\nVersetzung in den Bodendienst eine weitere Option gewesen, doch lehnte die\nKlägerin auch dieses Angebot ab (act. 2 Rz. 48). Bei diesen Gegebenheiten stellen die Alternativen kein geeignetes, milderes Mittel zur strittigen Covid-19-Impf-\npflicht dar, mit der dasselbe Ziel erreicht werden konnte.\n\n6.8. Während den Führungsgesprächen vom 25. November 2021 und 12. Januar 2022 erklärte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten bereit, sich mit herkömmlichen Impfstoffen bzw. konkret mit dem Impfstoff von Novavax impfen zu\nlassen, jedoch nicht mit einem mRNA-Impfstoff. Nachdem die genannten Impfstoffe in der Schweiz zugelassen waren, entschied sich die Klägerin dennoch gegen die Impfung. Es ist unbestritten, dass die Klägerin das von der Beklagten in\nberechtigter Weise angeordnete Covid-19 Impfobligatorium konsequent und\nschliesslich abschliessend verweigerte. Diese Weigerung erfolgte, nachdem die\n- 53 -\n\nBeklagte das Gespräch gesucht und das Dreistufenverfahren gemäss den Bestimmungen des GAV 2015 E._____ rechtmässig durchlief. Die Beklagte war damit\nbefugt, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.\n\n6.9. Schliesslich liegt auch keine missbräuchliche Kündigung vor. Wie erwogen\ngeht der GAV 2015 E._____ nicht über das Obligationenrecht hinaus, soweit es\num den Kündigungsgrund geht. Die Beklagte hatte plausible, nachvollziehbare\nGründe vorab betrieblich-operationeller, aber auch fürsorgerischer Natur zugunsten des Personals und der Passagiere, ein Impfobligatorium einzuführen. Sie\nwahrte damit auch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgte nicht willkürlich, diskriminierend oder einzelfallbezogen zulasten der Klägerin, sondern es lagen dafür achtenswerte und sachlich ausgewiesene Gründe vor. Diese Umstände sind bei der Interessenabwägung zwischen\ndem Eingriff in die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers, nämlich dem Eingriff in\ndessen körperliche Unversehrtheit und damit in dessen Persönlichkeitsrechte\n(Art. 328 OR), und den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die angeordnete Massnahme war der Klägerin zuzumuten und ging\nnicht weiter als betrieblich notwendig. Alternative, mildere Massnahmen standen\nentweder nicht zur Verfügung oder erwiesen sich angesichts der unsicheren Lage\nals nicht ausreichend, um den Betrieb der Beklagten ordnungsgemäss aufrechtzuerhalten bzw. hätte einen zu hohen personellen und damit finanziellen Aufwand\nmit sich gebracht. Wenn aber die Impfpflicht durch ein überwiegendes betriebliches Interesse gerechtfertigt ist und überdies dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt, kann die wegen Missachtung der Impfflicht ausgesprochene\nordentliche Kündigung nicht missbräuchlich nach OR 336 OR sein (vgl. auch\nSHAHA / PERRENOUD / ROMAGNOLI, Pflegerecht 2017 S. 15 ff., S. 31/32).\n\n6.10. Es liegt demzufolge keine unzulässige und auch keine missbräuchliche\nKündigung vor noch erfolgte die Kündigung in Verletzung übergeordneter, schützenwerter Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Dies führt zur Abweisung der Klage.\n- 54 -\n\n7. Kosten- und Entschädigungsfolge\n\n7.1. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten\nim Endentscheid. Die Gerichtsgebühr bemisst sich vorab nach dem Streitwert,\ndem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV\nOG). Der Streitwert bemisst sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO).\nDer Streitwert wurde von der Klägerin mit Fr. 38'491.20 beziffert (act. 2). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr gerundet Fr. 4'630.–. Der vorliegende\nProzess wurde aufwändig geführt, sodass sich eine Erhöhung auf Fr. 5'900.–\nrechtfertigt (§ 4 Abs. 2 GebV OG).\n\n7.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Klägerin unterliegt mit\nder Klage vollständig, weshalb ihr die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen\nsind.\n\n"}