{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230001_2024-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN230001.pdf", "Checksum": "ca8042d5b5068d51f6b572392789f58a"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrechtliche Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:50", "Checksum": "765462634f87332f1c7ef754695c45f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.07.2024 AN230001\nRegeste:\nArbeitsrechtliche Forderung\n\n6.3. Die Beklagte hatte sich an die besonderen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Ausland mit ihren jeweiligen Impfvorschriften während der Pandemiesituation zu halten, um ihre Flüge sowohl auf Kurz- als auch Langstrecken anbieten zu können. Eine solche Einsatzplanung in der Pandemiesituation ist mit einer erheblichen Komplexität verbunden. Mit den diversen Flugarten wie Kettenflüge, Turnaround, Night-Stops und Stand-by Flügen war die Beklagte mit einer\ngrossen Herausforderungen konfrontiert. Die Beklagte musste die nationalen sowie lokalen Bestimmungen der Destinationen ihres Streckennetzes permanent\nbeobachten und überprüfen, ob ihr Personal diese im konkreten Fall einhalten\nkonnte. Die Testungen bei einer 3G-Einreiseregelung führten zu hohen Mehrkosten und vernichteten wertvolle Arbeitszeit, insbesondere auch bei mehrtägigen\nEinsätzen. Der administrative, wirtschaftliche Aufwand war für die Beklagte offensichtlich sehr hoch. Aufgrund der rasch ändernden Pandemiesituation herrschten\nUngewissheit und Unwägbarkeiten. Die Beklagte konnte nicht abschätzen, welche\nLänder für die Einreise eine Impfpflicht einführen werden, beispielsweise die USA.\nVor der Ankündigung des Impfobligatoriums Ende August 2021 waren lediglich\n60 % der K._____ und 35 % der E._____ gegen Covid-19 geimpft. Ohne die Einführung des Impfobligatoriums drohte die Streichung von Flügen, da nicht genügend einsetzbares Personal für die jeweiligen Destinationen zur Verfügung standen. Mit der geringen Anzahl des verfügbaren geimpften Personals war der Flugbetrieb der Beklagten ernstlich gefährdet. Wenngleich die meisten andern Fluggesellschaften von einem Impfobligatorium absahen, ist doch zu beachten, dass unterschiedlichen Strategien der weltweit agierenden Fluggesellschaften sich mit\nden unterschiedlichen Streckennetzen, Grössen und Impfbereitschaften des jeweiligen Personals mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und operationellen\nVorgehensweisen erklären lassen. Im Weiteren ist hinzuzufügen, dass während\nder Pandemiesituation für jedes Land andere Regelungen (1G-, 2G- und 3G-Re-\ngelungen, Quarantänepflichten, etc.) galten.\n\n6.4. Unbestritten ist auch, dass die Übertragung des Covid-19-Virus von\nMensch zu Mensch allgemeinnotorisch ist (vgl. auch BGE 147 I 450 E. 3.3.1). Das\nAnsteckungsrisiko nimmt bei engeren, häufigeren sowie länger andauernden Kon-\n- 51 -\n\ntakten zu. Im Flugbetrieb ist daher von einem höheren Ansteckungsrisiko auszugehen, indem die E._____ während des Fluges regelmässig Kontakt zu den Flugpassagieren haben. Auch wenn die Covid-19-Impfung keine Ansteckung von Drittpersonen verhindern konnte, verfolgen die Alternativen wie z.B. ein Coronatest\nnicht die gleichen Zwecke wie die Impfung. Während die Impfung unmittelbar vor\neiner Erkrankung schützen soll, stellt der Coronatest ein diagnostisches Nachweisinstrument dar.\n\n6.5. Nebst der betrieblichen Notwendigkeit und der Schutzbedürftigkeit des Personals war auch die Schutzbedürftigkeit der Passagiere als hoch zu gewichten.\nDas Bedürfnis nach Schutz vor einer Ansteckung deckt sich mit der Pflicht der Beklagten als Arbeitgeberin zur Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren\nBetriebs, insbesondere der Vorschriften zum Gesundheitsschutz. Wohl war eine\nImpfflicht nicht Teil behördlicher Gesundheitsvorschriften, aber doch eine zweckmässige und verhältnismässige medizinische Vorsorgemassnahme zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten im Rahmen der Fürsorgepflicht\ndes Arbeitgebers (Art. 328 OR).\n\n6.6. Schliesslich muss bei der Ausübung des Weisungsrechts die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden gewährleistet sein. Eine generelle Pflicht zur Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden wird zwar verneint, allerdings wird eine mit\nBezug auf die Ausübung des Weisungsrechts wie mit Bezug auf die Benachteiligung bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen eine solche ebenso deutlich anerkannt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird überwiegend aus der in Art. 328\nOR verankerten allgemeinen Fürsorgepflicht abgeleitet. Daraus resultiert, dass\nder Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, d.h. ohne sachlichen\nGrund, benachteiligen darf. Wie ausgeführt hätten ungeimpfte Crew Mitglieder nur\nnoch auf bestimmten Destinationen eingesetzt werden können, wogegen geimpfte\nCrew Mitglieder für Destinationen mit ausgeprägten Schutzmassnahmen wie\nbspw. M._____ bestimmt gewesen wären. Ob und in welchem Masse die eine o-\nder andere Destination attraktiver war, lässt sich eruieren, aber es überzeugt,\ndass es diesbezüglich rasch zu Diskussionen und Spannungen beim Personal gekommen und der Betriebsfrieden gestört worden wäre. Die Einführung des\n- 52 -\n\nImpfobligatoriums sorgte in dieser Hinsicht jedenfalls für die Gleichbehandlung bei\nder Einsatzplanung und diente auch der Gewährleistung des Betriebsfriedens.\n\n"}